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  • · Fachbeitrag · Einstweiliger Rechtsschutz

    Das gilt beim einstweiligen Rechtsschutz im steuerlichen Haftungsverfahren nach Strafurteil

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Finanzbehörde ist im Haftungsverfahren nicht an ein strafgerichtliches Urteil gebunden. Sie kann sich die rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts allerdings zu eigen machen, wenn sie nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung die Feststellungen des Strafgerichts für zutreffend erachtet und die maßgeblichen Tatsachen bereits rechtskräftig im Strafverfahren festgestellt worden sind. Das hat das VG Schleswig-Holstein entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (A) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen seine Heranziehung als Haftungsschuldner. Die Antragsgegnerin (AG) erließ nach vorheriger Haftungsanhörung einen Haftungsbescheid gegen A und forderte ihn zur Zahlung innerhalb eines Monats auf. Als Grundlage für den Bescheid nannte die AG ein Urteil des örtlichen LG, wonach A wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden sei. A erhob schriftlich Widerspruch gegen den Haftungsbescheid und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen; hilfsweise begehrte er, dass von Betreibungsmaßnahmen abgesehen werde. Zur Begründung führte er aus, dass sich die AG nicht mit den von ihm dargelegten materiellen Einwendungen aus der Haftungsanhörung auseinandergesetzt habe.

     

    Mit Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Als Begründung führte die AG an, dass sie sich auf die strafrechtliche Verurteilung beziehe und die versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung nicht mehr eigenhändig feststelle. Auch ein mitwirkendes Verschulden der Finanzbehörden, das zu einem Entfallen einer Haftungsinanspruchnahme des A führe, liege nicht vor. Die Grundsätze des Mitverschuldens nach dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht gem. § 254 BGB oder hypothetische Kausalverläufe seien nicht ohne Weiteres auf die Haftungsprüfung nach § 71 AO zu übertragen. A begehrt daraufhin gerichtlichen Rechtsschutz.