01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Praxisführung
Bei Privatpatienten aber auch bei Kassenpatienten - Präventionsleistungen oder Zuzahlungen - müssen Sie häufig Rechnungen anmahnen, die nicht (pünktlich) bezahlt wurden. Wenn auch Nachfragen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen ohne Erfolg bleiben, können Sie mit Hilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens einen Vollstreckungstitel erlangen. Beachten Sie dabei: Oft genügt der Mahnbescheid, um die Zahlungsmoral des Patienten positiv zu beeinflussen. Außerdem verhindert ein Mahnverfahren in jedem Fall die ...
01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Kfz-Kosten in der physiotherapeutischen Praxis - Teil 2
Ein Praxis-Pkw, den Sie zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzen, gehört zwangsläufig zum notwendigen Betriebsvermögen. Sie haben dann kein Wahlrecht - beispielsweise zum gewillkürten Betriebsvermögen zu optieren ...
01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Praxismarketing
Eine Internet-Präsenz bringt Ihnen und Ihren Patienten Vorteile, denn sie dient der Außendarstellung der Praxis und der Information gleichermaßen. Bei der Gestaltung des Internet-Auftritts sind jedoch eine Reihe von ...
01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Zum 1. Januar 2006 ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird eine Verfassungswidrigkeit beseitigt, die das bisherige Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Lohnfortzahlung (Umlage U1) und Mutterschutzaufwendungen (Umlage U2) betraf.
01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Im Jahr 2006 sind durch den von CDU, CSU und SPD geschlossenen Koalitionsvertrag insbesondere Änderungen im Arbeitsrecht zu erwarten. Der Physiotherapeut sollte diesbezüglich auf dem Laufenden sein, um Maßnahmen der ...
01.03.2006 · Fachbeitrag ·
Das Zinssystem der Banken
Die Frage nach Kreditsicherheiten führt vor dem Hintergrund des so genannten „risikogerechten Zinssystems“ der Banken zu vielen kontroversen Diskussionen zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden.
01.02.2006 · Fachbeitrag ·
Schuldrecht
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der so genannte Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Dieser Basiszins wurde nunmehr zum 1. Januar 2006 von 1,17 auf 1,37 Prozent erhöht. Damit erhöhen sich die Verzugszinsen für Verbraucher (= Basiszinssatz + 5 Prozent) auf 6,37 Prozent und im übrigen unternehmerischen Geschäftsverkehr (= Basiszinssatz + 8 Prozent) auf 9,37 Prozent.