01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Private Altersvorsorge - Teil 1
Im Gegensatz zu anderen selbstständigen Berufen wie Ärzten, Rechtsanwälten oder auch Handwerksbetrieben sind selbstständige Physiotherapeuten aufgrund der Sondervorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 2 im Sozialgesetzbuch VI grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im Jahr 2003 hat das Bundessozialgericht BSG entschieden, dass selbstständige Physiotherapeuten, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, immer dann rentenversicherungspflichtig sind, wenn sie überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnungen behandeln. Die ...
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Rechtsprechung
Der Betrieb eines Fitnessstudios für Aerobic, Callanetics, Spinning und „Pump“ Gymnastik mit Gewichten kann eine unterrichtende und damit eine freiberufliche Tätigkeit darstellen. Voraussetzung ist, dass der ...
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Wettbewerbsrecht
In den Ausgaben 8/2007, Seite 6 ff. und 7/2007, S. 13 ff. berichtete „Praxisführung professionell“ ausführlich über die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes HWG und des Gesetzes gegen den unlauteren ...
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Kreditaufnahme
Für Physiotherapeuten ist es - insbesondere seit der Einführung der veränderten Kreditvergaberichtlinien am 1. Januar 2007 „Basel II“ - schwerer geworden, kurzfristig einen Kredit gewährt zu bekommen siehe auch die Ausgaben 1/2007, Seite 13 ff. und 7/2007, Seite 17. „Praxisführung professionell“ gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der kurzfristigen Kreditaufnahme.
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Personal
Wer Mitarbeiter effektiv führt, muss Abläufe planen, Prozesse steuern, Ziele vereinbaren und kontrollieren. Dazu gehört, die Mitarbeiter zu informieren, zu motivieren und zu fördern, an sie Aufgaben zu delegieren ...
01.09.2007 · Fachbeitrag ·
Steuerberatung
Monatlich, quartalsweise und/oder jährlich befindet sie sich in der Post: die Rechnung Ihres Steuerberaters. Spätestens dann stellt sich wohl jeder Physiotherapeut die folgenden Fragen:
01.08.2007 · Fachbeitrag ·
Vertragsgestaltung
Befristete Arbeitsverträge stellen für Sie als Praxisinhaber ein flexibles Instrument zur optimalen Praxissteuerung dar und begrenzen zudem Ihr finanzielles Risiko. Darüber hinaus können Sie mit solchen Arbeitsverhältnissen auch längere Krankheitsausfälle, Erziehungsurlaube etc. kompensieren. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung - ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist die Befristung unwirksam, kann der Vertrag frühestens mit dem Ende der Befristung gekündigt werden. Mit dem Gesetz ...