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  • 01.09.2005 | Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts

    Keine Umsatzsteuer? Neue Entscheidung zu „freien Mitarbeitern“ sorgt für Wirbel

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden: Umsätze aus der Tätigkeit, die ein Praxisinhaber von freien Mitarbeitern erhält, sind gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfreiUrteil vom 7. April 2005 Az: 5 K 584/00; Abruf-Nr. 052462 unter www.iww.de. Dennoch: Es besteht kein Anlass zu erhöhter Freude. Zwar hat sich das Finanzgericht in diesem Einzelfall – im Gegensatz zu einer anderen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Juli 2004 (Az: VII 21/01) – für die Steuerfreiheit ausgesprochen. Jedoch wirft die neue Entscheidung Fragen in Bezug auf die Scheinselbstständigkeit auf. „Praxisführung professionell“ stellt daher beide Urteile gegenüber und leitet daraus die Konsequenzen für Ihre Praxis ab.  

    Sachverhalt der Niedersächsischen Rechtsprechung

    Die klagende Praxisinhaberin betreibt eine Krankengymnastikpraxis. Neben fest angestellten Mitarbeitern sind dort bis zu sechs freie Mitarbeiter tätig. Die Abrechnung mit den Krankenkassen und den Privatpatienten wird durch sie erledigt. Nach einer Betriebsprüfung wurde Umsatzsteuer festgesetzt. Das Finanzamt sagt: Wenn freien Mitarbeitern Praxisräume und Einrichtungen zur Verfügung gestellt sowie Leistungen abgerechnet werden, so löst das Umsatzsteuer aus. Dagegen klagte die Krankengymnastin.  

     

    Die Argumente der Praxisinhaberin

    Die Krankengymnastin stellte vor Gericht klar, dass nur sie als Dienstleistende gegenüber Patienten auftritt. Auch die Behandlungen der freien Mitarbeiter rechne sie allein gegenüber den Krankenkassen ab. Die freien Mitarbeiter seien dabei nicht mehr als Erfüllungsgehilfen – so wie die angestellten Mitarbeiter auch.  

     

    Die Verträge, die die Klägerin mit ihren freien Mitarbeitern geschlossen hat, zielten vor allem darauf ab, arbeitsrechtliche Fragen – wie Scheinselbstständigkeit und damit die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – auszuschließen. So war unter anderem vereinbart worden, dass die Freien „ausschließlich in eigener Verantwortung“ tätig sein sollen. Dieser Passus wurde jedoch so nicht umgesetzt. Die Klägerin gab an, dass die Behandlungsergebnisse und die Therapien von ihr stets überwacht worden sind.