11.09.2024 · Fachbeitrag ·
Arbeitsschutz
Auch Physiotherapiepraxen müssen die Arbeitszeiten ihres Personals erfassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung einer betrieblichen Arbeitszeiterfassung mit Beschluss vom 13.09.2022 bejaht (Az. 1 ABR 22/21; PP 12/2022, Seite 4 ff.). Manuelles Aufzeichnen oder Excel-Tools zur Selbsterfassung der Arbeitszeit sind nicht komfortabel. Digitale Systeme eröffnen hier bequemere Möglichkeiten mit zusätzlichen Features rund um das Arbeitszeitmanagement.
10.09.2024 · Fachbeitrag ·
Mitarbeiterbindung
Die Fehlzeiten von Berufstätigen erreichen neue Höchststände. Nach Angaben der Techniker Krankenkasse fehlten im Jahr 2023 Beschäftigte im Schnitt 20 Tage krankheitsbedingt, 5,5 Prozent der Arbeitsleistung fielen ...
09.09.2024 · Fachbeitrag ·
Geringfügige Beschäftigung
Steigen bei einem Minijobber die Arbeitszeit und der monatliche Verdienst, kommt es immer wieder zu einem Wechsel vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dazu hat die PP-Redaktion folgende ...
06.09.2024 · Nachricht ·
Studie
Wer ab einem Lebensalter von 65 noch regelmäßig und intensiv Sport treibt, kann von einer erhöhten geistigen Leistungsfähigkeit profitieren. Das belegt eine australische Studie. Demnach steigerte ein sechsmonatiges Intervalltraining die Gedächtnisleistung über fünf Jahre hinweg.
05.09.2024 · Nachricht ·
Erbrecht
Grundsätzlich können Erben eine Erbschaft ausschlagen, etwa, wenn das Erbe überschuldet oder stark sanierungsbedürftig ist (PP 02/2017, Seite 15 ff.). Wer aber im Irrtum, das Antreten der Erbschaft bedeute einen ...
05.09.2024 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Frage: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Arbeitszeiterfassung gelesen (PP 05/2023, Seite 6 ff.). Ich finde darin aber keine Angaben darüber, wie genau die Arbeitszeiterfassung sein muss.
04.09.2024 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Frage: „Zur Besetzung einer offenen Stelle habe ich mich für eine Bewerberin entschieden und ihr einen unterzeichneten Arbeitsvertrag zugeschickt. Arbeitsbeginn sollte der 01.10. sein. Am 05.08. habe ich den durch die Bewerberin unterzeichneten Vertrag erhalten. Kurz darauf bekam ich von der Bewerberin ein weiteres Schreiben mit dem Hinweis, dass sie schwanger sei. Das Attest der Gynäkologin datiert vom 29.07. Ist der Arbeitsvertrag überhaupt wirksam?“