12.06.2018 · Fachbeitrag ·
Berufsrecht
Nach § 1 Heilpraktikergesetz (HeilPrG) darf jemand, der kein Arzt ist, Heilkunde nur ausüben, wenn er eine Heilpraktikererlaubnis hat (Heilpraktikervorbehalt). Der Heilpraktikervorbehalt gilt aber nur, wenn die Ausübung der Heilkunde mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Eine solche Gefährdung ist auszuschließen, wenn die Behandlung aufgrund ärztlicher Verordnung stattfindet (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 U 140/17).
01.06.2018 · Fachbeitrag ·
Leserforum
FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelesen (PP 02/2018, Seite 18). Ich habe für meine Praxis einen Telefonvertrag ...
01.06.2018 · Fachbeitrag ·
Therapieangebot
In den vergangenen Jahren sind vermehrt aktive Therapieansätze in den Fokus gerückt. Wissenschaftliche Erkenntnisse legen eindeutig nahe, dass damit bessere Ergebnisse erzielt werden als mithilfe rein passiver ...
01.06.2018 · Fachbeitrag ·
Kostenerstattung
Private Krankenversicherungen (PKVen) dürfen die Kostenerstattung für Heilbehandlungen nicht pauschal auf die Sätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) begrenzen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt/M. vom 17.11.2016 hervor (Az. 2-23 O 71/16).
01.06.2018 · Fachbeitrag ·
Patientenakten
Das passende Registratur- und Ordnungssystem ist eine Voraussetzung für eine effizient organisierte Physiopraxis. Immerhin 20 Prozent der Arbeitszeit werden in die Verwaltung investiert. Eine falsch gewählte ...
28.05.2018 · Fachbeitrag ·
Praxisorganisation
Terminwünsche und -absagen, Fragen zur Kostenübernahme oder Anfragen nach Hausbesuchen laufen in der Physiopraxis meistens per Telefon auf. Gerade kleinere Physiopraxen, die keine Rezeptionskraft haben oder deren ...
24.05.2018 · Fachbeitrag ·
Datenschutz
Hand aufs Herz: Wie gut ist Ihre Physiopraxis auf die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU eingestellt, die ab dem 25.05.2018 ihre volle Wirkung entfaltet? Und haben Sie auch an die Auftragsdatenverarbeitung gedacht?