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  • · Fachbeitrag · Finanzhilfen

    Corona-Soforthilfe trotz vorheriger Zahlungsunfähigkeit beantragt ‒ Rückforderung der Zahlung ist rechtmäßig

    | Die Bezirksregierung darf gezahlte Corona-Soforthilfe ( PP 05/2020, Seite 3 ) zurückfordern, wenn der Antragsteller schon vor dem 31.12.2019 zahlungsunfähig war (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021, Az. 20 K 4706/20). |

     

    Ein freischaffender Künstler klagte gegen die Zurücknahme seines Bewilligungsbescheids für Corona-Soforthilfe über 9.000 Euro. Das Gericht wies die Klage ab. Begründung: Gemäß dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes und der Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“ werde die Soforthilfe an Unternehmer und Selbstständige gezahlt, die aufgrund der Coronapandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien. Diese dürften nicht vor dem 31.12.2019 bestanden haben. Der Kläger habe jedoch schon zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden i. H. v. 360.000 Euro gehabt. Den Einwand des Klägers, er habe nicht erkennen können, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ hätte prüfen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Der Kläger hätte bei der Bezirksregierung nachfragen können, ob er antragsberechtigt ist.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 2 | ID 47069152