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  • 19.11.2013 · IWW-Abrufnummer 171033

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 11.10.2013 – 1 Sa 1006/13

    Die im Ausbildungsvertrag eines Studierenden der Bundesagentur für Arbeit in Bezug genommene tarifvertragliche Rückzahlungsklausel des § 30 TVN-BA unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken. Die Bezugnahmeklausel im Ausbildungsvertrag ist weder intransparent noch überraschend. Die nur die Arbeitgeberin normativ bindende tarifliche Bestimmung des § 30 TVN-BA unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.


    Tenor: Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 - 4 Ca 539/12 - wird das Urteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Zinsen vor dem 02.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung einer gewährten Ausbildungsvergütung. Der 1986 geborene Beklagte schloss mit der Klägerin am 10.08.2006 einen Ausbildungsvertrag (AV) ab. Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages unterzeichnete der Beklagte eine Bearbeitungsverfügung, die den Hinweis enthält, er sei darüber belehrt worden, dass er die für sein Ausbildungsverhältnis maßgebenden Bestimmungen des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) in der Personalstelle einsehen und sich dort über die Einzelheiten unterrichten lassen könne. In § 1 AV hielten die Parteien fest, dass der Beklagte ab dem 01.09.2006 als Studierender für die Dauer des Studiengangs Arbeitsmarktmanagement an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit - Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement - eingestellt werde. Während der Dauer des Studiums bezog der Beklagte eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.470,00 EUR (brutto). Die Vertragsparteien bestimmten in § 2 AV, dass sich das Ausbildungsverhältnis nach dem TVN-BA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung bestimmen würde. Ferner wurde festgelegt, dass die für die Klägerin jeweils ansonsten geltenden Tarifverträge Anwendung finden würden. Der Beklagte absolvierte das Studium erfolgreich. Im unmittelbaren Anschluss vereinbarten die Parteien am 25.08.2009 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Basis der Beklagte als Vollzeitbeschäftigter auf unbestimmte Zeit ab dem 25.08.2009 eingestellt wurde. Der Beklagte arbeitete für die Klägerin als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben seinem abgeschlossenen Studium entsprechend. Das Arbeitsverhältnis fand durch Ausspruch einer Eigenkündigung des Beklagten vom 30.06.2011 mit Ablauf des 30.09.2011 und damit zu Beginn des 3. Beschäftigungsjahres sein Ende. Zuvor bemühte sich der Beklagte um eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Begründung, die Arbeit bei der Klägerin habe ihm keine Freude mehr bereitet und sei im Übrigen mit seinen persönlichen Einstellungen und Werten nicht vereinbar. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 11.07.2011 die Eigenkündigung des Beklagten und forderte ihn zur Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von 7.350,00 EUR auf. Dazu verwies sie auf § 30 TVN-BA, der im Kontext mit § 29 TVN-BA wie folgt lautet: ... § 29 Übernahme nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Studierende nach erfolgreich absolviertem Studium für mindestens 24 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Bundesagentur für Arbeit über Bedarf ausgebildet hat. Protokollnotiz: Die Übernahmeabsicht nach § 29 korrespondiert mit der individuellen Verpflichtung der Studierenden nach Beendigung der Ausbildung innerhalb des Geschäftsbereichs der Bundesagentur für Arbeit bundesweit uneingeschränkt verwendungsbereit zu sein. § 30 Erstattung von Ausbildungskosten (1) Die Ausbildungskosten sind von der Nachwuchskraft zu erstatten wenn a) im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung aus einem von der Nachwuchskraft zu vertretenden Grund ein Arbeitsverhältnis zu BA nicht begründet werden kann, oder b) ein im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung begründetes Arbeitsverhältnis aus einem von der Nachwuchskraft zu vertretenden Grund innerhalb der ersten drei Jahre seines Bestehens endet. (2) Zurückzuzahlen ist a) Das Fünfzehnfache der monatlichen Ausbildungsvergütung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird oder innerhalb des ersten Jahres seines Bestehens endet, b) Das Zehnfache der monatlichen Ausbildungsvergütung, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb des zweiten Jahres seines Bestehens endet, c) Das Fünffache der monatlichen Ausbildungsvergütung, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb des dritten Jahres seines Bestehens endet. Der Zeuge H1 absolvierte den gleichen Studiengang wie der Beklagte. Die Klägerin vereinbarte mit ihm ebenfalls eine unbefristete Einstellung, allerdings nur auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der tarifvertraglichen Arbeitszeit. Zugleich stockte die Klägerin die Arbeitszeit bis zum 31.12.2011 auf 100% auf und stellte in Aussicht, dass diese Aufstockung auch weiterhin gewährt werden könne. Der Zeuge H1 beendete sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum 30.06.2011. Rückforderungsansprüche machte die Klägerin nicht geltend. Mit Schreiben vom 26.08.2011 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis zum 12.09.2011 einen Betrag in Höhe von 7.350,00 EUR zu zahlen. Nach Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten teilte die Klägerin unter dem 11.01.2012 mit, sie halte ihren Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten in Höhe von 7.013,15 EUR unter Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 5 Tagen aufrecht. Zugleich bat die Klägerin um Bestätigung des Zahlungsanspruchs bis zum 25.01.2012. Mit weiterem Schreiben aus Mai 2012 teilte sie dem Beklagten mit, sie gehe davon aus, dass er die offene Forderung in Höhe von 7.013,15 EUR in einer Summe begleichen wolle. Zugleich gab sie ihm Gelegenheit, sich dazu zu erklären, auf seine Verhältnisse bezogene Ratenzahlungen zu akzeptieren. Mit ihrer dem Beklagten am 01.12.2012 zugestellten Klage forderte die Klägerin zunächst 7.013,15 EUR und reduzierte diesen Betrag vor dem Hintergrund weiterer Aufrechnungen mit angenommenen Urlaubsabgeltungsansprüchen auf 6.807,23 EUR. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse an sie nach § 812 Abs. 1 BGB i. V. m. § 30 Abs. 1 TVN-BA fünf Ausbildungsvergütungen in Höhe von jeweils 1.470,00 EUR zurückzahlen, also insgesamt 7.350,00 EUR. Davon habe sie durch Aufrechnung mit fünf Urlaubstagen, die noch abzugelten seien, einen Betrag in Höhe von 336,85 EUR abgesetzt. Diesen Betrag habe sie mit Schreiben vom 11.01.2012 geltend gemacht. Da das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung des Beklagten mit Ablauf des 30.09.2011 geendet habe, befände sich der Beklagte seit dem 01.10.2011 nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedurft hätte. Der Rückforderung der Ausbildungsvergütung stünde § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG nicht entgegen. Das Berufsbildungsgesetz sei auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Der Beklagte sei ausweislich des Ausbildungsvertrages vom 10.08.2006 als Studierender der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit tätig geworden und mithin kein Auszubildender. Zwar stellten die Bestimmungen im Ausbildungsvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen dar, doch sei die in § 2 des Ausbildungsvertrages geregelte Bezugnahmeklausel keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil nicht auf fachfremde Tarifverträge Bezug genommen würde, sondern auf ihre eigenen Tarifverträge. Die Rückforderungsklausel in § 30 TVN-BA sei im allgemeinen Wirtschaftsleben üblich. Zu sehen sei, dass der Beklagte während seines dreijährigen Studiums eine nicht unerhebliche Vergütung von monatlich 1.470,00 EUR erhalten habe und keine sonstigen Belastungen habe tragen müssen. Einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB seien tarifvertragliche Bestimmungen nicht zugänglich. Die streitgegenständliche Rückzahlungsklausel in § 30 TVN-BA sei auch nicht intransparent i. S. d. § 307 BGB. Sie sei nicht auslegungsbedürftig und formuliere Grund, Zeitraum und Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen eindeutig. Letztlich reduziere sich die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nach jeweiligem Ablauf der Bleibefrist erheblich. Bei Ausscheiden im dritten Beschäftigungsjahr sei nur noch das Fünffache der monatlichen Ausbildungsvergütung zurückzuverlangen. Auch sei zu sehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht schlechthin an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers geknüpft werde, sondern nur an solche Gründe, die die Nachwuchskraft zu vertreten habe. Darauf habe sie selbst keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer habe es demgemäß in der Hand, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Sie habe auch nicht auf die tarifvertraglichen Bestimmungen ausdrücklich hinweisen müssen, wenngleich es dem Beklagten möglich gewesen wäre, die tarifvertraglichen Bestimmungen einzusehen. So sei der Beklagte noch vor Vertragsschluss im Juli 2006 darüber belehrt worden, welche tarifvertraglichen Bestimmungen das Ausbildungsverhältnis regeln würden und wo diese Bestimmungen eingesehen werden könnten. Letztlich habe der Beklagte eine entsprechende Bearbeitungsverfügung aus Juli 2006 - unstreitig - auch unterzeichnet. Mit dem Abschluss des Fachhochschulstudiums habe der Beklagte auch einen geldwerten Vorteil erlangt. Das Studium an ihrer Hochschule setze sich aus Studien- und Prüfungsleistungen der Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften zusammen. Richtig sei es, dass sich das Studium an ihren fachlichen Bedürfnissen orientieren würde. Doch seien die Studierenden auch für Aufgabenfelder außerhalb ihres Tätigkeitsbereichs qualifiziert. So könnten sie etwa bei Dienstleistern aus dem Bereich der Sozialversicherung, der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung mit den Kommunen sowie bei privaten Personaldienstleistern tätig werden. Der Beklagte habe mit einem Bachelor of Arts sein Studium - insoweit unstreitig - abgeschlossen und die geldwerten Vorteile des Studiums in Anspruch nehmen können. So sei er bei ihr unbefristet beschäftigt und aus der Tätigkeitsebene IV vergütet worden. Dieser Vorteil werde nicht dadurch gemindert, dass es zu Beginn des Vertragsschlusses offen war, ob der Beklagte nach Abschluss des Studiums bei ihr hätte beschäftigt werden können. Eine solche Prognose über den Beschäftigungsbedarf mit einer Perspektive von drei Jahren könne bei Beginn des Studiums nicht abgegeben werden. Richtig sei, dass der Bachelor-Studiengang, den der Beklagte abgeschlossen habe, mit 180 Creditpoints bewertet worden sei. Dies sei grundsätzlich ausreichend, um darauf aufbauend einen Masterstudiengang aufzunehmen. Dem Beklagten, dem ursprünglich angesichts seines Alters nur 26 Tage Erholungsurlaub zugestanden hätten, sei nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch von 29 Tage zu gewähren. Für die Beschäftigungsjahre 2011 und 2012 sei nun einheitlich von einem Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen auszugehen. Urlaubsansprüche würden bis zum 31.12. eines jeden Folgejahres verfallen. Da der Beklagte im Kalenderjahr 2011 15 Urlaubstage erhalten habe, sei für dieses Jahr noch ein Urlaubsanspruch von fünf Tagen abzugelten. Mit dem sich daraus ergebenden Anspruch habe sie die Aufrechnung erklärt. Der Vortrag des Beklagten zur Entreicherung sei nicht substantiiert und daher nicht einlassungsfähig. Behaupte der Beklagte, er habe vor der Vertragsunterzeichnung keine Gelegenheit gehabt, den Tarifvertrag inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Dem Abschluss des Arbeitsvertrages sei eine Gruppenveranstaltung für Nachwuchskräfte im Sitzungssaal der Arbeitsagentur vorausgegangen. Dort seien die wesentlichen ausbildungs- und arbeitsvertraglichen Bestimmungen ausgehändigt worden. Ferner sei auf tarifvertragliche Bestimmungen hingewiesen worden. Auch sei bereits dort mitgeteilt worden, dass auf die Tarifverträge in den Räumen des Personalservices habe Einblick genommen werden können. Einen Vergleich mit dem Mitarbeiter H1 könne der Beklagte nicht ziehen. So sei der Zeuge H1 nicht in eine Vollzeitstelle eingewiesen worden. Unklar sei, warum der Personalrat oder die Jugend- und Ausbildungsvertretung bei der Rückforderung von Ausbildungskosten zu beteiligen sei, wie es der Beklagte anzunehmen scheine. Ferner sei der Vortrag des Beklagten, sie habe schuldhaft die Eigenkündigung herbeigeführt, nicht überzeugend. Die vom Kläger in Bezug genommene Anlage sei ein an sie gerichtetes Schreiben gewesen. Die darin enthaltenen Vorwürfe seien ausgeräumt worden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.807,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und dazu die Rechtsauffassung vertreten, die in § 2 des Ausbildungsvertrages enthaltene Bezugnahmeklausel auf die Zahlungsbestimmungen in § 30 TVN-BA sei nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und damit auch nicht Vertragsbestandteil geworden. Wenn auch eine solche Verweisung auf einschlägige Tarifverträge im Arbeitsleben grundsätzlich als Gestaltungsinstrument zulässig und üblich sei, müsse hier gesehen werden, dass solche Bestimmungen nicht Vertragsinhalt würden, die für den Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages schlechterdings nicht vorhersehbar gewesen seien. Je bedeutsamer und belastender eine Regelung sei, desto deutlicher und erkennbarer müsse deren Inhalt sein. Er selbst sei besonders schutzbedürftig, weil er nicht kraft Gewerkschaftszugehörigkeit normativ an den Tarifvertrag gebunden sei. Zu berücksichtigen seien nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die bei Vertragsschluss begleitenden Umstände. Zu diesen würde es gehören, würden Verschleierungssituationen sowie geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt. Er - so seine Auffassung - habe als Berufsanfänger auch nicht ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass erst an späterer Stelle in § 30 TVN-BA ohne jede besondere optische Hervorhebung oder Kenntlichmachung eine für ihn derart nachteilige Regelung im Tarifvertrag verborgen gewesen sei. Bei Lichte gesehen sei die tarifvertragliche Bestimmung nichts anderes als eine unangemessene und der Höhe nach schlechthin existenzbedrohende Vertragsstrafe. Ihm - so seine Behauptung - sei auf seine ausdrückliche Nachfrage, ob Gelegenheit bestünde, von dem Tarifvertrag noch vor der Vertragsunterzeichnung inhaltlich Kenntnis zu nehmen, offenbar allein aus Lästigkeitsgründen bedeutet worden, der Tarifvertrag sei gegenwärtig nicht greifbar und könne erst später im Intranet eingesehen werden. Verbal sei ihm kein Überblick über die wesentlichen Bestimmungen durch Mitarbeiter der Klägerin verschafft worden. Mit Nichtwissen bestreite er, dass die Klägerin den Tarifvertrag überhaupt an geeigneter Stelle im Betrieb entsprechend § 8 TVG ausgelegt habe. Sie könne sich daher nach Treu und Glauben auf die nachteiligen Bestimmungen des Tarifvertrages nicht berufen. Letztlich stünde der Rückzahlung aber auch die Regelung in § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BBiG entgegen. Berufsausbildungsverhältnissen seien einer Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich. Die Bezugnahmeklausel in § 2 AV unterliege uneingeschränkt dem Transparenzgebot des § 307 BGB. Da die Regelung in § 30 TVN-BA letztlich nichts anderes sei als eine eklatante Vertragsstrafe, werde dem Bestimmtheits- und Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht. Außerdem begegne die Regelung in § 30 TVN-BA unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit durchgreifenden Bedenken. So sei die Bestimmung nicht ohne die Regelung des § 29 TVN-BA zu sehen. Die Klägerin habe sich einer Weiterbeschäftigungsverpflichtung des Studierenden entzogen und auch nicht im Einzelnen geregelt, unter welchen konkreten Umständen die tatsächlich nur bekundete bloße Weiterbeschäftigungsabsicht überhaupt in eine Weiterbeschäftigung münden könne bzw. solle. Der gesamte Regelungskomplex stelle damit ein nichthinnehmbares vertragliches Ungleichgewicht dar. Der Transparenz stehe ferner entgegen, dass nicht einmal rahmenmäßig festgelegt sei, mit welchen konkreten Tätigkeiten, welche Eingruppierung und welchem Arbeitsort eine Anschlussbeschäftigung überhaupt durchgeführt werden solle. Dies stelle auch eine Ungleichbehandlung zu den übrigen Auszubildenden der Klägerin dar, denen nach § 25 TVN-BA mindestens ein befristeter Vertrag für 24 Monate angeboten werde. Unklar und offenen geregelt sei auch die Konsequenz eines möglicherweise nicht bestandenen Studiums. Unabhängig von diesen Gesichtspunkten müsse eine etwaige Rückforderung auch billigem Ermessen entsprechen. Daran fehle es hier. So hätte die Klägerin sehen müssen, dass aufgrund des geschlossenen Arbeitsverhältnisses der Parteien auch der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) maßgeblich sei. Nach § 39 a TV-BA hätte er vor Rückforderung über den Umfang der Überzahlung schriftlich in Kenntnis gesetzt werden müssen. Unabhängig davon hätte nach § 39 a Abs. 5 TV-BA von der Rückzahlung des zu viel gezahlten Arbeitsentgeltes abgesehen werden müssen. Auch im vergleichbaren Fall des Zeugen H1 habe die Beklagte davon abgesehen, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Identische Sachverhalte müsse sie unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gleich behandeln. Letztlich sei aber auch einzuwenden, dass die Klägerin als Anstellungskörperschaft ein derartiges starkes vertragliches Übergewicht habe, dass der Rückforderung ergänzend die zivilrechtlichen Generalklauseln entgegen stünden, insbesondere die §§ 183, 242, 315 BGB die hier als Übermaßverbot wirkten. Auch sei eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Ausbildungskosten nur dann zumutbar, wenn er mit der Bildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung in Form eines geldwerten Vorteils erhalten würde. Daran fehle es. Die Nachwuchskraft erhöhe durch die Ausbildung weder ihre Aufstiegschancen bei der Bundesagentur für Arbeit noch ihre beruflichen Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Bachelorabschluss "Arbeitsmarktmanagement" sei für den allgemeinen Arbeitsmarkt nahezu wertlos. Letztlich sei zu sehen, dass die Klägerin nur dann Rückforderungsansprüche geltend machen könne, wenn die Ursache des Ausscheidens in die Sphäre des Arbeitnehmers falle. Hier habe die Klägerin den Anspruch der Kündigung zu vertreten. In diesem Zusammenhang beziehe er sich auf ein Schreiben der Klägerin vom 26.03.2012, das deren Antwort auf diverse von ihm thematisierte Missstände darstelle. Ihm - so seine Behauptung - sei seine Arbeit aufgrund seiner persönlichen Wertvorstellungen unzumutbar geworden. So habe er aufgezeigt, dass er offen mit der Abmeldung von unversorgten Bewerbern zum Stichtag des 30. September eines jeden Jahres konfrontiert worden sei. Die Klägerin habe Menschen zu einem unvorteilhaft gelegenen Termin eingestellt, um sie sodann, wie erwartet, angesichts des Nichterscheinens wegen mangelnder Verfügbarkeit abzumelden. Auch habe er sich nicht mit der freien Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" durch die Klägerin anfreunden können. Hier sei nach seiner Überzeugung regelmäßig das Zusammenführen von gemeldeten Arbeitslosen mit vermeintlich als frei deklarierten Stellen lediglich zu statistischen Zwecken fingiert und damit geschönt worden. Es fehle damit an den grundlegenden Voraussetzungen, die eine Zahlungspflicht nach § 30 TVN-BA auslösten. Ferner - so seine Behauptung - habe er im Zeitraum seiner Ausbildung sämtliche erhaltene Bezüge vollständig und ausnahmslos zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs verbraucht. Er sei damit nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Außerdem sei weder die Jugend- und Ausbildungsvertretung noch der Personalrat nach den einschlägigen Bestimmungen der §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 LPVG NRW beteiligt worden. Bereits mit Schreiben vom 30.12.2012 habe er einen Urlaubsabgeltungsanspruch für das Kalenderjahr 2011 geltend gemacht, den die Klägerin mit 67,37 EUR pro Tag beziffert und für fünf Tage mit einer Gesamtsumme in Höhe von 336,85 EUR in Abzug gebracht habe. Er mache rückständige Urlaubsansprüche auch für die Jahre 2009 und 2010 geltend. Tarifvertragliche Ausschlussfristen würden hier nicht greifen. Soweit die Klägerin noch eine weitere Aufrechnung mit Urlaubsabgeltungsansprüchen für Urlaubstage aus dem Jahre 2011 in Höhe von 205,92 EUR erkläre, erkläre auch er selbst hilfsweise die Aufrechnung, ebenso wie er hilfsweise die Aufrechnung mit seinen weiterbestehenden Urlaubsabgeltungsansprüchen für jeweils drei weitere Urlaubstage aus den Jahren 2010 und 2009 in Höhe von insgesamt 501,84 EUR erkläre. Lege die Klägerin die Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit vor, um zu belegen, dass der Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes nicht eröffnet sei, sei darauf hinzuweisen, dass diese Grundordnung den Zeitraum der Studienzeit des Beklagten nicht umfasse. Es sei daher mit Nichtwissen zu bestreiten, dass bereits im Jahre 2006 eine entsprechende Grundordnung bestanden habe, was umso mehr gelte, als der Studiengang Arbeitsmarktmanagement sich damals in der Akkreditierungsphase befunden habe. Ferner sei die Rückzahlungsklausel auch deshalb rechtsunwirksam, weil sie sich nicht pro rata temporis in Monatsschritten reduziere, sondern in einzelnen festgelegten absoluten Beträgen. Mit Urteil vom 21.02.2013, dem Beklagten am 04.03.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen. Bedenken an der Rechtswirksamkeit der Bezugnahmeklausel in § 2 des Ausbildungsvertrages bestünden nicht. Die Bezugnahmeklausel sei nicht überraschend und deshalb Vertragsbestandteil geworden. Eine Inhaltskontrolle halte die Bezugnahmeklausel im Ausbildungsvertrag ebenfalls stand. Eine besondere Belehrung des Beklagten bedürfte es nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht. Angesichts der Globalverweisung auf den die Klägerin bindenden Tarifvertrag TVN-BA würden die Bestimmungen der §§ 29, 30 TVN-BA keiner Inhaltskontrolle unterliegen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Fachhochschule der Bundesagentur für Arbeit um eine staatlich anerkannte Fachhochschule gem. § 1 Abs. 1 der Grundordnung der Hochschule der Klägerin handele. Landespersonalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte, auf die sich der Beklagte beziehe, seien nicht ersichtlich. Nicht erkennbar sei, dass der Beklagte entreichert sein könne. Angesichts des Sachvortrags des Beklagten sei auch nicht ersichtlich, dass er mit dem Zeugen H1 und dessen Situation vergleichbar sei. Ein substantiierter Vortrag des Beklagten, der seine Kündigung als berechtigt erscheinen lassen würde, sei nicht gegeben. Die Klägerin habe zutreffend Urlaubsabgeltungsansprüche in Abzug gebracht. Über die von der Klägerin ausgerechneten Ansprüche hinaus stünden dem Beklagten keine weitergehenden Urlaubsansprüche zu. Urlaubsabgeltungsansprüche der Jahre 2009 und 2010 seien mit Ablauf des Folgejahres, mithin also am 31.12.2010 bzw. 31.12.2011 verfallen. Es sei nicht ersichtlich, warum Ausschlussfristen für Urlaubsansprüche nicht greifen sollten. Der Zinsanspruch folge aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einer Mahnung habe es nicht bedurft, da nach § 30 TVN-BA eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sei. Gegen das klageabweisende Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten vom 02.04.2013, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgemäß am 04.06.2013 begründet hat. Der Beklagte wiederholt und vertieft seine Einwendungen erster Instanz und führt ergänzend aus: Das Arbeitsgericht habe sich über den Umstand, dass die Klägerin seinen Wunsch, sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die wesentlichen Regelungen außerhalb der Vertragsurkunde kundig zu machen, pflichtwidrig und brüsk zurückgewiesen habe, unzulässig hinweggesetzt. Das Arbeitsgericht habe ferner in seine Überlegungen nicht eingestellt, dass neben der Inhaltskontrolle auf der ersten Stufe im Weiteren eine Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB auf der zweiten Kontrollebene hätte erfolgen müssen. Hier hätte das Arbeitsgericht sich mit seinen Überlegungen zum Geltungsbereich des § 39 a TV-BA auseinandersetzen müssen, ebenso wie mit den in diesem Zusammenhang ergangenen Durchführungsbestimmungen. Es sei auch schlechterdings nicht nachvollziehbar, inwieweit die Situation des Zeugen H1 nicht mit seiner vergleichbar sein solle. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch verkannt, dass er mit Nichtwissen bestritten habe, dass bereits im Jahre 2006 eine entsprechende Grundordnung für die Fachhochschule der Klägerin existent gewesen sein soll. Das Arbeitsgericht hätte sehen müssen, dass außerhalb der echten Berufsausbildungsverhältnisse Rückzahlungsvereinbarungen der vorliegenden Art gemäß § 26 i. V. m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BBiG ausgeschlossen gewesen seien. Auch habe das Arbeitsgericht seinen Sachvortrag zur Rechtsunwirksamkeit der Rückforderung vor dem Hintergrund der Beachtung zwingender Mitbestimmungstatbestände aus dem LPVG NRW nicht beachtet. Ferner habe sich das Arbeitsgericht nicht mit seinen Behauptungen zum Entreicherungseinwand ausreichend befasst. Das Arbeitsgericht habe sich außerdem nicht mit seinen Behauptungen zur Berechtigung des Ausspruchs seiner Kündigung, also zum Umgang der Klägerin mit unversorgten Bewerbern sowie zu deren freien Auslegung des Begriffs "Vermittlung" auseinandergesetzt. Diese Missstände seien Gegenstand mehrerer Gespräche mit seinen Disziplinarvorgesetzten gewesen, ohne dass eine aus seiner Sicht befriedigende Lösung hätte offeriert werden können. Der Druck auf ihn sei im Gegenteil noch verstärkt worden. Letztlich sei zu sehen, dass den Tarifvertragsparteien des TVN-BA überhaupt keine Regelungs- oder auch Rechtsetzungsbefugnis zugestanden hätte, sein Vertragsverhältnis als Student im landesrechtlich geregelten Hochschulbereich regeln zu wollen. Denn der Tarifmacht unterworfen seien nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG ausschließlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Partner eines Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch Studenten. Er selbst aber sei Student an einer staatlich anerkannten Hochschule der Klägerin und somit kein Arbeitnehmer, zumal ausweislich der klägerseitig bereits vorgelegten Hochschulordnung schon der Vertragszweck des studentischen Ausbildungsverhältnisses nicht im Austausch von Arbeit gegen Entgelt bestanden hätte, sondern primär auf seine - des Beklagten - Ausbildung ausgerichtet gewesen sei. Allein ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. BBiG würde indes von § 10 Abs. 2 BBiG den für das Arbeitsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften und damit auch den Tarifnormen unterstellt. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin gehöre das mit ihm bestehende Vertragsverhältnis gerade nicht dazu. Er unterfalle damit als Student der Hochschule der Klägerin nicht der Tarifmacht der seinerzeitigen Tarifvertragsparteien, da er selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in einem hochschulrechtlichen Studiengang gestanden hätte, welcher sich gemäß den §§ 1 und 69 LHG-BW nach dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg vom 01.01.2005 bestimme. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2013 - 4 Ca 539/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in Bezug genommene Klausel deshalb überraschend sei, weil ihr ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohne. Der Anwendungsbereich des § 305 c BGB sei vor dem Hintergrund des § 310 Abs. 4 BGB nicht eröffnet. Hier erfolge mit einer Globalverweisung die Bezugnahme auf den gesamten Tarifvertrag, der auf sie Anwendung finde. Der einbezogene Tarifvertrag unterliege der gleichen Richtigkeitsgewähr wie der normativ geltende Tarifvertrag selbst. Unzutreffend und falsch ist die unsubstantiierte Behauptung des Beklagten, sie habe sein Begehren, den in Bezug genommenen Tarifvertrag zur Kenntnis nehmen zu wollen, pflichtwidrig und brüsk zurückgewiesen. Der Beklagte selbst habe in einem Bearbeitungsvermerk aus Juni 2009 angegeben, er sei entsprechend belehrt worden. Sofern der Beklagte rüge, es fehle an einer Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB, sei zunächst zu sagen, dass die Bestimmungen des § 39 a TV-BA nicht zur Anwendung gelange. Diese Bestimmung befasse sich mit der Rückforderung zu Unrecht gezahlten Arbeitsentgelts nach diesem Tarifvertrag. In diesem Zusammenhang werde auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verwiesen. Hier gehe es jedoch nicht um überzahltes Entgelt. Ihr Rückzahlungsbegehren finde seine Grundlage vielmehr unmittelbar in § 30 TVN-BA. Lägen die Voraussetzungen dieser tarifvertraglichen Bestimmung vor, seien die Ausbildungskosten zu erstatten. Der Beklagte könne auch nicht einwenden, er sei unter Berücksichtigung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes so zu behandeln, wie der Zeuge H1. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der Zeuge H1 eben nicht auf Dauer in eine Vollzeitstelle übernommen worden sei. Die Voraussetzungen des § 29 TVN-BA seien damit nicht erfüllt gewesen. Das Berufsbildungsgesetz finde bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG n.F. keine Anwendung. So greife das Gesetz nicht für Studiengänge an Hochschulen auf der Grundlage der Hochschulgesetze der Länder. Das LPVG NRW sei schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei ihr um eine nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienststelle bzw. Körperschaft handele. Der Einwand der Entreicherung verfange nicht. Sie stütze ihren Zahlungsanspruch unmittelbar auf die in § 30 TVN-BA angelegte Rechtsgrundlage und nicht etwa auf gesetzliche Bereicherungsansprüche. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen, ebenso wie auf die vom Beklagten zu Protokoll gegebenen Erklärungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung während der Sitzung vom 11.10.2013. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 02.04.2013 gegen das am 04.03.2013 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde auch innerhalb der verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3 i.V.m. 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 04.06.2013 begründet und ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist hingegen ganz überwiegend unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Klageantrag in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Alleine im Zinsanspruch war das arbeitsgerichtliche Urteil z.T. abzuändern. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.807,23 EUR zu. Die Klägerin kann sich dazu auf den zwischen den Parteien bestehenden Ausbildungsvertrag vom 10.08.2006 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) stützen. a) Nach § 30 Abs. 1 lit. b TVN-BA sind die Ausbildungskosten dann von der Nachwuchskraft zu erstatten, wenn ein im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung begründetes Arbeitsverhältnis aus einem von der Nachwuchskraft zu vertretenden Grund innerhalb der ersten drei Jahre seine Bestehens endet. aa) Der Beklagte ist Nachwuchskraft im Sinne dieser Bestimmung. Dies sind nach § 1 Abs. 1 S. 2 TVN-BA u.a. solche Personen, die zum Zwecke des Studiums an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit eingestellt werden. Die Parteien haben in § 1 des Ausbildungsvertrages vom 01.08.2006 vereinbart, dass der Beklagte als Studierender für die Dauer des Studiengangs Arbeitsmarktmanagement an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit eingestellt wird. bb) Das im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis unter dem 25.08.2009 geschlossene Arbeitsverhältnis der Parteien kündigte der Beklagte am 30.06.2011 zum 30.09.2011. Das Arbeitsverhältnis endete damit zu Anfang des dritten Jahres seines Bestands. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass eine Rückzahlung von Ausbildungskosten dann nicht in Betracht kommt, wenn ein arbeitgeberseitiges Verhalten vorliegt, das den Arbeitnehmer zum Ausspruch einer Eigenkündigung berechtigt. Soll ein Arbeitnehmer auch dann mit den Ausbildungskosten belastet werden, wenn er sich aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers als zur Eigenkündigung berechtigt ansehen darf, ist die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers, die diese als angemessenen Interessenausgleich erscheinen lassen könnte, besteht dann nicht. Der Arbeitgeber setzt in solchen Fällen seine eigenen wirtschaftlichen Interessen an einer Absicherung der in die Ausbildung getätigten Investitionen einseitig durch (vgl. BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - NZA 2006, 1042). Diese arbeitsgerichtlich entwickelten Grundsätze decken sich mit dem Inhalt der tarifvertraglichen Rückzahlungsregelung in § 30 TVN-BA, die darauf abstellt, dass die Nachwuchskraft die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Beklagten sind keine Gründe ersichtlich, die ein Fehlverhalten der Klägerin aufzeigen, das den Beklagten annehmen lassen konnte, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt zu sein, so dass er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten hätte. Der Beklagte kann nicht einwenden, er habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten, weil er sich aufgrund der von ihm so empfundenen Missstände bei der Klägerin zu Recht von ihr habe trennen dürfen. Für das Berufungsgericht ist nicht erkennbar, dass die vom Beklagten empfundenen Missstände ein Ausmaß erreicht hätten, das ihn zum Ausspruch etwa einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte berechtigen können, weil für ihn ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar wäre. Der Beklagte hat vorgetragen und in einer E-Mail vom 24.06.2011 ausgeführt, die Tätigkeit bei der Beklagten bereite ihm keine Freude mehr und verstieße z.T. gegen seine persönlichen Einstellungen und Werte. Er führt unter Verweis auf ein Antwortschreiben der Klägerin an ihn vom 26.03.2012 aus, die Klägerin habe Menschen zu einem unvorteilhaften Termin einbestellt, um sie bei erwartetem Nichterscheinen abmelden zu können. Dies und der Umstand, er habe sich nicht mit der sehr freien Auslegung des Begriffs "Vermittlung" durch die Agentur für Arbeit anfreunden können, hätten seine Kündigung gerechtfertigt. Doch ist dem Antwortschreiben der Klägerin vom 26.03.2012, auf das sich der Beklagte bezieht, lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin der Anregung des Beklagten nachgegangen sei, keine grundsätzlichen Mängel bei der Aufgabenerledigung gefunden habe und etwaige Fehler in den vom Beklagten aufgeführten Vorgängen thematisiert worden seien. Bereits das Arbeitsgericht hat in seinen Urteilsgründen ausgeführt, ein substantiierter Vortrag des Beklagten zu den Umständen, die eine Eigenkündigung rechtfertigen könnten, sei nicht ersichtlich. Dies gilt auch für den zweitinstanzlichen Sachvortrag des Beklagten. Seine Behauptungen bleiben im Ungewissen und lassen auch für das Berufungsgericht offen, was ihn nun konkret bei der Aufgabenwahrnehmung missfallen hat. Letztlich wird der Beklagte akzeptieren müssen, dass es der Arbeitgeberin durch Ausübung der Direktionsbefugnis nach § 106 GewO möglich ist, ihm Arbeitsanweisungen zu erteilen, denen er nachzukommen hat. Für das Berufungsgericht war unter keinem vorgetragenen Gesichtspunkt erkennbar, dass die Klägerin die Grenzen rechtmäßiger Weisungen überschritten haben könnte. Stellt der Beklagte neben diesen Umständen darüber hinaus noch darauf ab, es sei zu Schwierigkeiten mit seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten gekommen und der Druck auf ihn sei erhöht worden, ist auch dies kein nach Ort, Zeit und näheren Umständen ausreichend substantiierter Sachvortrag, mit dem sich das Gericht hätte auseinandersetzen können, worauf bereits das Arbeitsgericht sich in seinem Urteil gestützt hat, ohne dass der Sachvortrag des Beklagten zweitinstanzlich eine weitere Konkretisierung erfahren hätte. cc) Die Klägerin fordert der Höhe nach zu Recht einen Betrag von 6.807,23 EUR vom Beklagten. Nach § 30 Abs. 2 lit.c TVN-BA ist das Fünffache der monatlichen Ausbildungsvergütung zurückzuzahlen, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb des dritten Jahres seines Bestehens endet. Die Kündigung des Klägers beendete das am 25.08.2009 begründete Arbeitsverhältnis zum 30.09.2011, also zu Beginn des dritten Jahres seines Bestands. Der fünffache Bruttomonatsverdienst beläuft sich - rechnerisch unstreitig - auf 7.350 EUR. Davon hat die Klägerin unter Erklärung einer Aufrechnung mit angenommenen Gegenforderungen des Beklagten aus der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Höhe von 542,77 EUR netto zuletzt einen Betrag von 6.807,23 EUR eingeklagt und diesen zuvor innerhalb nicht verfallener Zeit geltend gemacht. 2. Die nach ihren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllte tarifvertragliche Bestimmung des § 30 TVN-BA wurde in das Ausbildungsverhältnis der Parteien über § 2 des Ausbildungsvertrages rechtswirksam einbezogen. a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass der Ausbildungsvertrag vom 10.08.2006 für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB enthält. An einer wirksamen Einbeziehung der Bezugnahmeklausel auf die Bestimmungen des TVN-BA in § 2 des Ausbildungsvertrages bestehen keine Zweifel. aa) Zweifel an der wirksamen Einbeziehung folgen insbesondere nicht aus der Bestimmung in § 305 Abs. 2 BGB, die den Verwender verpflichtet, den Vertragspartner auf die anwendbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen und ihm den Zugang zu ermöglichen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 305 Abs. 2 BGB angesichts des Wortlauts des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB, der die Anwendung der Regelungen in § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB auf Arbeitsverträge gerade ausschließt, nicht heranzuziehen ist (BAG 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, NZA 2009, 154). Angesichts dessen kann es offen bleiben, ob der Beklagte - wie von ihm durch Unterzeichnung auf einem Merkblatt bestätigt - darüber belehrt worden ist, dass er die das Ausbildungsverhältnis bestimmenden Regelungen, insbesondere den TVN-BA, in der Personalstelle einsehen kann. Die vom Beklagten aufgestellte und von der Klägerin bestrittene Behauptung, sie habe seinen Wunsch nach Einblick in die das Vertragsverhältnis ausmachenden Regelungen brüsk und pflichtwidrig zurückgewiesen, bedurfte deshalb keiner näheren Klärung, unabhängig von dem Umstand, ob diese Behauptungen ausreichend substantiiert vorgetragen worden waren. Offen bleiben konnte auch, ob der Beklagten im Rahmen allgemeiner Informationsveranstaltungen über das das Vertragsverhältnis ausmachende Regelwerk informiert worden ist, wie es die Klägerin behauptet hat. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen von der Klägerin nach § 8 TVG an geeigneter Stelle im Betrieb ausgehängt worden sind, ist auch dies unerheblich. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass es sich bei der Bekanntgabeverpflichtung des § 8 TVG um eine reine Ordnungsvorschrift handelt (BAG 30.09.1970 AP BAT § 70 Nr. 2; LAG Hamm 10.09.1999 - 5 Sa 1868/98 - MDR 2000, 463). Dafür spricht insbesondere, dass es nach der nunmehrigen gesetzlichen Bestimmung in § 2Abs. 1 Nr. 10 NachwG genügt, wenn der Arbeitgeber im Nachweisdokument über die arbeitsvertraglichen Bedingungen auf die einschlägigen Tarifverträge hinweist (vgl. LAG Hamm 10.09.1999 - 5 Sa 1868/98 - MDR 2000, 463; ErfKom-Franzen, 13. Aufl. 2013, § 8 TVG Rn 4). Das Berufungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden Rechtsprechung abzuweichen. bb) Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 des Ausbildungsvertrages keine überraschende Klausel ist. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich und überraschend sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies ist hier nicht der Fall. Es entspricht ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung und ist höchstrichterlich anerkannt, dass dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge als Gestaltungsinstrumente im Arbeitsleben weit verbreitet sind und ihre Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend ist, weil damit zu rechnen ist, dass ein Arbeitgeber in einem von ihm verwandten Formulararbeitsvertrag auf die für ihn geltenden oder die betrieblich und fachlich einschlägigen Tarifverträge verweist (vgl. BAG 21.11.2012 - 4 AZR 85/11 - NZA 2013, 512; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - BAGE 129, 1; 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, NZA 2009, 154). Letztlich wird das - aber auch nur das - vom Gesetzgeber verlangt, gibt er dem Arbeitgeber in § 2Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf, auf die geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen in allgemeiner Form hinzuweisen. Die Kammer hat deshalb keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dem Beklagten ist nicht zu folgen, stellt er sich auf den Standpunkt, eine Einbeziehung scheitere daran, dass für ihn als Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages tarifvertragliche Bestimmungen Vertragsinhalt geworden seien, die für ihn schlechterdings nicht vorhersehbar waren und ungewöhnlich belastend sind. Zwar mögen ansonsten übliche Klauseln dann überraschend sein, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen war. Das mag insbesondere dann der Fall sein, wenn ihnen ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" innewohnt, von dem auszugehen sein dürfte, wenn zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt ein deutlicher Widerspruch besteht (BAG 27.07.2005 - 7 AZR 443/04; vgl. Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 2. Aufl. § 305c Rn. 22; offen lassend für eine Bezugnahmeklausel BAG 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, NZA 2009, 154). Die Berufungskammer vermag nicht zu erkennen, dass dies hier der Fall ist. Der Beklagte will diesen Schluss gewinnen aus einem Zusammenspiel der Regelungen in den §§ 29, 30 TVN-BA, die er nicht für eine Regelung über die Verpflichtung zur Rückzahlung investierter Ausbildungskosten hält, sondern für eine eklatante, nahezu existenzvernichtende Vertragsstrafenregelung. Diesen Schluss will er insbesondere daraus gewinnen, dass § 29 TVN-BA der Bundesagentur für Arbeit nicht auferlege, die studierende Nachwuchskraft nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verpflichtend weiterbeschäftigen zu müssen, während diese verpflichtet bleibe, Ausbildungskosten in erheblicher Höhe zurückzahlen zu müssen. Das überzeugt die Kammer unter keinem Gesichtspunkt. § 29 TVN-BA verpflichtet die Nachwuchskraft nur dann zur Rückzahlung, wenn sie nach erfolgter Übernahme in ein Arbeitsverhältnis dieses innerhalb der in § 30 TVN-BA geregelten Zeiträume auflöst. Zwar mögen die Geldbeträge, die die Nachwuchskraft zurückzuzahlen hat, hoch sein. Doch ist zu sehen, dass auch die Bundesagentur für Arbeit in erheblicher Höhe Geldbeträge in die Ausbildung der Nachwuchskraft investiert hat und von diesen Geldbeträgen nur einen Teil der gewährten Ausbildungsvergütung zurückfordern kann, sofern das Arbeitsverhältnis von der Nachwuchskraft innerhalb der näher geregelten Fristen aufgelöst wird. Studiengebühren oder sonstige Ausbildungskosten werden in die Rückforderung nicht eingestellt. Es ist deshalb auch ein verfehlter Ansatz, stellt der Beklagte sich auf den Standpunkt, bereits die Höhe der Rückforderungskosten, die er als existenzbedrohend empfindet, zeige, dass es sich bei genauerer Betrachtung nicht um eine Klausel über die Rückforderung von Ausbildungskosten handele, sondern um eine verdeckte Vertragsstrafenregelung. Mit diesem Ansatz ließe sich jede Rückforderungsklausel als Vertragsstrafenregelung darstellen, die sie nicht ist. Der Beklagte übersieht in seiner Argumentation, dass Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zu einer Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung für den Fall verpflichten, dass er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig sind (BAG 18.03.2008, 9 AZR 186/07, NZA 2008, 1004; 11.04.2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 24.06.2004, 6 AZR 383/03 ; BAGE 111, 157; LAG Hamm 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10 - EzB BGB § 307 Nr. 22a), weil auf der Seiten des Arbeitgebers das Interesse schützenswert ist, eine vom Arbeitnehmer erworbene und auf seine Kosten erfolgte Qualifikation für seinen Betrieb nutzen zu können. Dies lässt es berechtigt erscheinen, einem auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildeten Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens aus dem Betrieb an den finanziellen Aufwendungen zu beteiligen (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05, NZA 2006, 2134; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02, BAGE 109, 345; LAG Hamm 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11, § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5). Solche Regelungen sind um Übrigen üblich und keineswegs überraschend oder "übertölpelnd" im Sinne der weiter oben angestellten Überlegungen. Der Abschluss eines Studiums bringt es üblicherweise mit sich, dass der Studierende für den Lebensunterhalt während des Studiums selber Sorge trägt. Wird ihm das Studium von einem am Ausbildungsergebnis interessierten Arbeitgeber finanziert, liegt es auf der Hand, dass dieser Arbeitgeber ein Interesse an der Verwertung der einmal investierten Kosten hat und eine Rückzahlung in Erwägung zieht, wenn die Erwartungen sich aus Gründen, die in der Sphäre des Studierenden liegen, nicht erfüllen. In jedem Fall wohnt einer solchen Regelung weder ein "Überrumpelungs-" noch ein "Übertölpelungseffekt" inne, wie es der Beklagte meint. In diesem Zusammenhang ist es ferner nicht von Bedeutung, ist der Beklagte der Auffassung, es hätten mindestens Angaben zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nach der Ausbildung und zur Gehaltsfindung und Eingruppierung aufgenommen werden müssen, weshalb für ihn nicht ersichtlich gewesen wäre, zu welchen Bedingungen er eine Arbeit bei der Klägerin hätte aufnehmen müssen. Dies ist deshalb ohne Bedeutung, weil der Beklagte nicht zur Rückzahlung verpflichtet wäre, würde er das Arbeitsverhältnis deshalb aufkündigen, weil er nicht ausbildungsadäquat beschäftigt werden würde. Denn eine Klausel, die den Arbeitnehmer auch dann zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, wenn der Arbeitgeber außerstande ist, dem Arbeitnehmer eine seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit zuzuweisen, wäre unwirksam (BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07, NZA 2009 435; 05.12.2002 - 6 AZR 537/00, AP Nr 11 zu § 5 BBiG; LAG Hamm 14.01.2011 - 7 Sa 1615/10 - EzB BGB § 307 Nr 22b). Ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht ist in einer solchen Situation nicht mehr durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt (BAG 05.12.2002 - 6 AZR 537/00, AP Nr 11 zu § 5 BBiG). Der Beklagte hätte sich damit folgenlos vom Arbeitsverhältnis trennen können, hätte die Klägerin ihm keine ausbildungsadäquate Vollzeitbeschäftigung angeboten. cc) Die Kammer folgt dem Beklagten auch nicht in seiner Auffassung, ist er der Meinung, die Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsklausel in § 30 TVN-BA folge aus § 307 Abs. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Doch gilt die Bestimmung in § 307 Abs. 1 BGB nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB stehen Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich. Damit scheidet eine Inhaltsprüfung der Rückzahlungsbestimmung in § 30 TVN-BA im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der hier streitlos einschlägige Tarifvertrag, der von der Klägerin als Tarifvertragspartei abgeschlossen worden ist, den Beklagten nicht unmittelbar nach § 3 Abs. 1 TVG bindet, weil dieser nicht selbst Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist, sondern nur über die dynamische Inbezugnahme des Tarifvertrages in § 2 des Ausbildungsvertrages schuldrechtlich zur Anwendung gelangt. Auch für einzelvertraglich in vollem Umfang einbezogene und einschlägige Tarifverträge gilt, dass sie keiner Inhaltskontrolle unterliegen (ErfKom-Preis 13. Aufl. § 310 BGB Rn 13; BAG 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 - NZA-RR 2012, 232; 25.04.2007 - 10 AZR 634/06 - NZA 2007, 875; BT-Drs. 14/6857). Damit unterliegt der einbezogene Tarifvertrag der gleichen Richtigkeitsgewähr, wie es auch für den normativ greifenden Tarifvertrag gelten würde. Da § 30 TVN-BA die als anspruchsbegründende tarifvertragliche Bestimmung unmittelbare Regelungen trifft, die den Vertragspartnern keine weiteren Möglichkeiten der Vertragsgestaltung an die Hand geben (vgl. zu dieser Einschränkung ErfKom-Preis 13. Auf. 2013, § 310 BGB Rn 13; BAG 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, NZA 2006, 40, 46), bestehen auch keine sonstigen Zweifel daran, dass eine Inhaltskontrolle der tarifvertraglichen Bestimmungen hier nicht in Betracht kommt. Die Berufungskammer folgt dem Beklagten auch nicht in seinem rechtlichen Ansatz, eine Einbeziehung der tarifvertraglichen Bestimmungen scheitere daran, dass die Tarifvertragsparteien nicht in der Lage gewesen wären, Rechtsverhältnisse der Studierenden zu regeln. Zwar stellt der Beklagte zutreffend darauf ab, dass nach den §§1 Abs. 1, 3 Abs. 2 TVG nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien unterworfen sind und dies nach § 10 Abs. 2 BBiG auch für Berufsausbildungsverhältnisse gilt. Den Tarifvertragsparteien ist es insbesondere verwehrt, Rechtsverhältnisse von Praktikanten zu regeln, die aufgrund der einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen als Teil des Studiums nach den dazu erlassenen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung abzulegen sind (BAG 19.06.1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; LAG Hamm 13.10.2006 - 2 Ta 6/06 - NZA-RR 2007, 97). Doch haben die Vertragsparteien hier nicht etwa einen Vertrag zur Ableistung von studienbegleitenden Praktika abgeschlossen, sondern eine als Ausbildungsverhältnis bezeichnete arbeitsvertragliche Konstruktion gewählt, die die Vertragsgrundlage für die Gewährung einer Ausbildungsvergütung und für das Ableisten des Studiums bieten sollte. Auch die Handhabung des Vertragsverhältnisses in den Trimestern, die der praktischen Ausbildung dienten, bestätigt dies. Der persönlich angehörte Beklagte hat insoweit eingeräumt, dass er während dieser Zeit Urlaub anzumelden, einen Vorgesetzten aufzusuchen und sich an der Arbeitszeiterfassung zu beteiligen hatte sowie zur Ableistung seiner dem Studium zuzuordnenden Hausaufgaben Mitarbeitern der Klägerin zugewiesen war. Die Vertragsparteien haben damit eine arbeitsvertragliche Grundlage gewählt, auf deren Basis die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt worden sind. Auf ein solches Arbeitsverhältnis können die Tarifvertragsparteien nach den §§ 1, 3 Abs. 1 TVG einwirken. dd) Die rechtswirksame Einbeziehung der Rückforderungsregelung in § 30 TVN-BA scheitert auch nicht an § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB. Danach können unklare und nicht verständliche Bestimmungen ebenfalls unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sein. So ist die Verweisung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein anderes Regelwerk grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Verstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass für den betroffenen Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit besteht, die betroffene Regelung zu verstehen oder einzusehen. Denn Sinn und Zweck des Transparenzgebotes ist es lediglich, den Arbeitnehmer davor zu schützen, seine Rechte aufgrund unklarer oder unverständlicher Bestimmungen nicht wahrzunehmen (BAG 03.04.2007 - 9 AZR 867/06 - NZA 2007, 1045; 14.03.2007 - 5 AZR 630/06). Bezugnahmeklauseln sind im Arbeitsleben weit verbreitet. Dies gilt auch für dynamische Bezugnahmen, die einer üblichen Regelungstechnik entsprechen und den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses dienen. Es ist deshalb auch unerheblich, dass bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar ist, welchen Inhalt die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Bestimmungen künftig haben werden. Da die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung greifenden und in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind, wahrt dies das Transparenzgebot in ausreichendem Maße (BAG 21.11.2012 - 4 AZR 85/11 - NZA 2013, 512; BAG 23. 03.2011 - 10 AZR 831/09- AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 88; BAG 10.12.2008 - 4 AZR 801/07- BAGE 129, 1). Daran ändert sich nichts, stellt der Beklagte darauf ab, dass bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2, 3 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände einzubeziehen seien, so dass einerseits zu beachten sei, dass er bei Abschluss des Ausbildungsvertrages jung und unerfahren sowie mit den Regelungsmechanismen tarif- und arbeitsvertraglicher Bestimmungen nicht vertraut gewesen sei und die Klägerin im Übrigen bei Abschluss des Ausbildungsvertrages seinen Willen, den Inhalt des Tarifvertrages zur Kenntnis nehmen zu wollen, pflichtwidrig und brüsk zurückgewiesen habe. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es einer gesonderten Belehrung über den Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen, wie sie etwa § 305 Abs. 2 Ziff. 1 BGB vorsieht, nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB nicht bedarf, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge gesetzlich ausgeschlossen ist. Auch im Übrigen spielen die Gesamtumstände hier keine Rolle. Es entspricht gerade dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 10 NachwG festgehaltenen gesetzlichen Leitbild, in einem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag auf die Geltung von Tarifverträgen, die anzuwenden sind, mit einem in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis Bezug zu nehmen. Dies ist auch für einen an Lebensjahren noch jungen Arbeitnehmer nichts, was ihn überfordern würde. Deshalb kann dies im Rahmen der Berücksichtigung der Gesamtumstände auch keine Beachtung finden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, sein Wunsch nach inhaltlicher Kenntnisnahme der Tarifverträge sei pflichtwidrig und brüsk zurückgewiesen worden, ist dies gleichermaßen unsubstantiiert wie unerheblich, worauf bereits hingewiesen worden ist. Es ist Sache des privatautonom auftretenden Beklagten, ob er sich zunächst über den Inhalt eines Vertrages vor Abschluss informieren oder diesen sofort ohne die aus seiner Sicht nötige innere Auseinandersetzung mit den jeweiligen Bestimmungen unterzeichnen will. 3. Die Rückzahlung scheitert auch nicht an der Bestimmung in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 BBiG n.F. Danach sind Vereinbarungen nichtig, die eine Verpflichtung des Auszubildenden vorsehen, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen oder eine Vertragsstrafe regeln. Mit der Regelung sollte dem Missverständnis vorgebeugt werden, angesichts des weiten Begriffs der Berufsbildung in § 1 BBiG sollten auch Studiengänge an Hochschulen dem Regelungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes unterworfen werden (vgl. BAG 16.10.2002 - 9 AZR 306/00, BB 2003, 692 ; LAG Hamm 13.10.2006 - NZA-RR 2007, 97). Auch vor Inkrafttreten dieser nur klarstellenden Regelung war anerkannt, dass auf Studiengänge an Hochschulen das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung findet (vgl. LAG Hamm 13.10.2006 - 2 Ta 6/06 - NZA-RR 2007, 97). Es mag deshalb dahinstehen, ob die Rückzahlung erhaltener Ausbildungsvergütung eine solche Entschädigung darstellt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12 BBiG ist, dass zwischen den Parteien ein Berufsausbildungsverhältnis bestanden hat. Auszubildender ist derjenige, der nach der konkreten Ausgestaltung des zugrundeliegenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisses eingestellt wird, damit ihm im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die nötig sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen (ErfKom-Schachter, 13. Aufl. 2013, § 10 Rn. 3 BBiG). Nach der nunmehr klarstellenden Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG n.F. gilt dies nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen aufgrund des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Der Beklagte wurde ausweislich des Ausbildungsvertrags "als Studierender für die Dauer des Studiengangs Arbeitsmarktmanagement an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit - Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement" eingestellt und hat an dieser Hochschule das Studium mit Erfolg abgeschlossen. Es spielt keine Rolle, ob diese Hochschule der Bundesagentur für Arbeit auf eine rechtswirksame Grundordnung zurückgreifen kann oder nicht, wobei für die Kammer angesichts des zuletzt vom Beklagten eingebrachten rechtlichen Ansatzes, er sei als Studierender nicht der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien unterworfen, offen war, ob der Beklagte diesen rechtlichen Ansatz noch einbringen wollte. Sollte dies nicht der Fall sein und der Beklagte nunmehr nicht über einen Hochschulabschluss verfügen, wie er angesichts des erfolgreichen Abschlusses des Studiums angenommen hat, so löst dies möglicherweise Schadensersatzansprüche aus. Doch erhält alleine dadurch der zwischen den Parteien abgeschlossene Ausbildungsvertrag, der die Qualifikation des Beklagten in Form eines Studiums vorgesehen hat, keinen anderen Vertragsinhalt, vor allem nicht - ersatzweise - einen solchen, nunmehr sei ein Berufsausbildungsverhältnis abgeschlossen. Damit ist auch die Regelung des § 26 BBiG, die einige der für die Berufsausbildung geltende Bestimmungen des BBiG auch auf andere Vertragsverhältnisse erstreckt, die abgeschlossen werden, damit berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht anwendbar. 4. Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel, dass das vom Beklagten mit einem bachelor of arts abgeschlossene Studium an der Fachhochschule der Klägerin einen geldwerten Vorteil darstellt. Zwar mag das Studium vor allem bei der Klägerin Verwertung finden. Doch übersieht der Beklagte, dass es erst das Studium ist, das ihm bei der Beklagten eine vollwertige Beschäftigung mit einer Vergütung aus der Tätigkeitsebene IV ermöglicht hat. 5. Ansätze für Unwirksamkeitsgründe aus einer fehlenden Beteiligung der Jugend- oder Ausbildungsvertretung oder des Personalrats nach dem LPVG NRW vermag das Gericht nicht zu sehen. Dies gilt jenseits der fehlenden Anwendung dieser Bestimmung auf die Klägerin auch im Hinblick auf sonstige Unwirksamkeitsgründe aus anderen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen, etwa dem Bundespersonalvertretungsgesetz. 6. Dem Anspruch der Klägerin steht der aus § 818 Abs. 3 BGB folgende Einwand der Entreicherung nicht entgegen. Zu Recht weist die Klägerin in der Berufung darauf hin, dass die Bestimmung des § 818 Abs. 3 BGB nur auf gesetzliche bereicherungsrechtliche Ansprüche Anwendung findet, nicht aber auf vertraglichen Rückzahlungsbestimmungen, wie sie vorliegend vereinbart worden sind (BGH 17.06.2003 - XI ZR 195/02 - NJW 2003, 2451; Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 818 Rn 27), weil derartige Ansprüche Vorrang vor gesetzlichen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen haben. Es mag daher offen bleiben, ob der Beklagte seine Entreicherung ausreichend dargelegt hat. 7. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch eine weitere Aufrechnung des Beklagten mit Urlaubsabgeltungsansprüchen erloschen. So hat der Beklagte zwar erstinstanzlich mit weiteren drei Urlaubstagen aus den Jahren 2009 und 2010 in Höhe von 501,84 EUR die Aufrechnung erklärt, dies aber in der Berufung nicht weiter verfolgt. Die Kammer hätte aber auch keinen Zweifel, dass derartige Ansprüche nunmehr nicht mehr geltend gemacht werden können. Nach neuerer, inzwischen anerkannter Rechtsprechung ist der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung. Er unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs (LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2011 - 3 Sa 271/11 - [...]). Abgeltungsansprüche hätten damit nach § 39 TV-BA innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Dass dies für etwaige, zur Aufrechnung gestellte Urlaubsabgeltungsansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 der Fall sein könnte, ist dem Sachvortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. 8. Wendet der Beklagte ein, im Rahmen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB hätte die Klägerin unter Berücksichtigung der Regelung in § 39a Abs. 5 TV-BA davon absehen müssen, ihn mit dem eingeklagten Rückforderungsanspruch zu überziehen, übersieht er, dass diese Bestimmung nach § 39a Abs. 1 TV-BA auf zu Unrecht gezahltes Arbeitsentgelt Anwendung findet. Darum geht es hier aber nicht. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Zahlung ist § 2 AV in Verbindung mit § 30 TVN-BA. Die Ausbildungsvergütung hat der Beklagte auch nicht zu Unrecht, also ohne Rechtsgrund erhalten, sondern zu Recht auf der Basis des zwischen den Parteien bestehenden Ausbildungsvertrages. Nur sind davon angesichts der Rückzahlungsklausel des § 30 TVN-BA 5 Ausbildungsvergütungen zurückzuzahlen. 9. Auch der vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes angestellte Vergleich mit dem Zeugen H1 führt zu keiner anderen Betrachtung. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Zeuge H1 mit dem Beklagten gerade nicht vergleichbar ist. Dem Zeugen wurde - anders als dem Beklagten - keine Vollzeitbeschäftigung angeboten, sondern lediglich eine Teilzeitbeschäftigung und damit keine ausbildungsadäquate vollschichtige Tätigkeit. Knüpft die Klägerin daran in rechtlicher Hinsicht den - wohl - zutreffenden Schluss, eine Rückforderung nicht geltend machen zu können, differenziert sie sachgerecht, ohne dass dies unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beanstanden wäre. Die dem Zeugen H1 avisierte Verlängerung der Aufstockung seiner Arbeitszeit ändert daran angesichts der für den Zeugen nicht sicheren Vertragsgrundlage nichts. 10. Ohne Bedeutung ist es ferner, dass die tarifliche Rückforderungsklausel keine Quotelung pro rata temporis enthält. Zwar mag dies in einzelvertraglich vereinbarten Rückzahlungsklauseln problematisch sein (vgl. LAG Hamm 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11 - LAGE § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5; aA BAG 23.04.1986 - 5 AZR 159/85 - NZA 1986, 741) Doch ist es arbeitsgerichtlich anerkannt, dass jedenfalls die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschreiten, sehen sie eine vergröbernde, auf eine Drittelung abstellende Regelung vor (vgl. BAG 06.09.1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Dabei ist hier ferner zu sehen, dass nicht etwa ein Drittel der Ausbildungsvergütung pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens innerhalb der ersten drei Jahre des Bestands des Arbeitsverhältnisses zurückgefordert wird, sondern lediglich innerhalb der ersten drei Jahre pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens jeweils fünf monatliche Ausbildungsvergütungen. 11. Abzuändern war das arbeitsgerichtliche Urteil im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginns der Zinszahlungsverpflichtung. Zinsen stehen der Klägerin nicht bereits seit dem 01.10.2011 zu. Die Klägerin kann sich dazu nicht auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB stützen. Danach müsste für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar endete mit Ablauf des 30.09.2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ausgesprochene Eigenkündigung des Beklagten. Doch ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 30 TVN-BA lediglich Anspruchsvoraussetzung, nicht jedoch eine nach dem Kalender bestimmte Zeit für die vom Beklagten zu erbringende Leistung. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn ein Kalendertag unmittelbar bestimmt ist (Münchener-Kommentar-Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn 56). Das ist hier nicht gegeben. Auch beginnt die Zinszahlungsverpflichtung des Beklagten nicht bereits ab dem 01.10.2011 angesichts der im Schreiben vom 26.08.2011 auf den 12.09.2013 gesetzten Frist zur Zahlung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu laufen. In Verzug gerät ein Gläubiger nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB durch eine Mahnung nur dann, wenn er nach dem Eintritt der Fälligkeit gemahnt worden ist. Fällig wird die Rückzahlungsverpflichtung aber erst mit tatsächlichem Ende des Arbeitsverhältnisses, also beginnend mit dem 01.10.2013. Weitere verzugsbegründende Schreiben waren dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Das gilt insbesondere für das Schreiben vom 11.01.2012 und für ein weiteres Schreiben aus Mai 2012. Die Klägerin bietet dem Beklagten in diesen Schreiben an, eine auf dessen persönliche Verhältnisse zugeschnittene Vereinbarung über eine Rückzahlung zu treffen, ohne in diesen Schreiben aber festzulegen, dass sie zum Ausgleich der offenen Forderung eine abschließende Frist setzt, bis zu der der Beklagte zu zahlen hat. Der Klägerin stehen daher lediglich Rechtshängigkeitszinsen ab dem 02.12.2012 nach den § 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten nach § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Zuvielforderung der Klägerin im Hinblick auf die bereits ab dem 01.10.2011 geltend gemachten Zinsen haben keine besonderen Kosten veranlasst. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des §72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.

    RechtsgebieteTV-BA, TVN-BA, §§ 305, 307, 310 BGBVorschriften§§ 305, 307, 310 BGB TVN-BA TV-BA