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  • · Fachbeitrag · Leistungserbringung

    Delegation von Leistungen an Nichttherapeuten: Was ist erlaubt und was nicht?

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Welche Leistungen dürfen Sie als Therapeut überhaupt an nichttherapeutische Mitarbeiter delegieren? Ab wann begeben Sie sich damit in eine Haftungs- und Abrechnungsfalle? Und was sollten Sie bei der Delegation von Leistungen beachten? Die folgenden Ausführungen helfen Ihnen, den richtigen zulässigen Weg zu finden. |

    Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung

    Die Delegation von therapeutischen Leistungen an Nichttherapeuten ist allein schon deshalb problematisch, weil Sie sich mit dem Behandlungsvertrag binden (siehe PP 02/2011, Seite 6 und PP 07/2015, Seite 12). Sie verpflichten sich vertraglich, die vereinbarte Leistung durch einen Therapeuten zu erbringen, der die zur Behandlung notwendigen Kenntnisse hat - egal, ob es sich um eine Leistung auf Verordnung oder um eine Präventionsleistung handelt.

     

    • Legt der Patient eine ärztliche Verordnung vor, bestimmt diese die zu erbringende therapeutische Leistung, deren Umfang (= Anzahl der Therapieeinheiten) und mit dem Umweg über Rahmenvertrag, Rahmenempfehlungen, HMR und HMK die Vergütung für die zu erbringenden Therapien.

     

    • Möchte der Patient eine Präventionsleistung in Anspruch nehmen, legen Sie zusammen mit dem Patienten im Behandlungsvertrag die zu erbringende Leistung, deren Umfang und den Preis fest.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn Sie in Ihrer Praxis mehrere Therapeuten beschäftigen, sollten Sie im Behandlungsvertrag darauf verzichten, den Therapeuten, der die Leistung zu erbringen hat, namentlich zu benennen. Dies ist zwar möglich, aber nicht zu empfehlen. Denn dadurch legen Sie sich als Praxisinhaber auf diesen Therapeuten fest und dürfen den Patienten (z. B. im Falle einer Erkrankung des vertraglich benannten Therapeuten) nicht durch einen anderen Therapeuten behandeln lassen.

     

    Risiken bei Haftung und Abrechnung

    Auch unter dem Aspekt der Haftung verbietet es sich, therapeutische Leistungen von Nichttherapeuten erbringen zu lassen. Die ordnungsgemäße Erbringung einer physiotherapeutischen Leistung setzt voraus, dass der Leistungserbringer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten und ggf. für bestimmte Behandlungen über notwendige Fortbildungen verfügt. Wer hiergegen verstößt, handelt den Bestimmungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) zuwider. Der Patient kann Schadenersatzansprüche geltend machen.

     

    Risiken drohen auch für die Abrechnung der Leistung: Behandlungen, die durch hierzu nicht Berechtigte erbracht werden, muss die Krankenkasse nicht bezahlen. Gleiches gilt für Privatversicherte: Sie können sich darauf berufen, dass die vereinbarte Leistung von einem hierzu nicht Befugten erbracht und damit der Behandlungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Die vereinbarte Vergütung können sie folglich verweigern.

    Welche Tätigkeiten sind delegierbar?

    Delegieren dürfen Sie alles, was keine physiotherapeutische Leistung im engeren Sinne darstellt. Als physiotherapeutische Leistungen im engeren Sinn gelten alle im Heilmittelkatalog und in der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) erwähnten Leistungen der Physiotherapie (siehe dazu auch PP 03/2012, Seite 13). Die Abgrenzung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein.

     

    Vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten

    Tätigkeiten, die nicht direkt am Patienten erfolgen, wie z. B. die Vorbereitung des Therapieraums oder das Bereitstellen von Therapiematerialien, können Sie an Nichttherapeuten delegieren.

     

    Durchführung von Präventionsleistungen

    Präventionsleistungen, z. B. die Leitung von Kursen zu Nordic Walking, Gymnastik o. Ä. können Sie grundsätzlich an Nichttherapeuten delegieren, aber Sie sollten sich auf jeden Fall deren Fortbildungsnachweise zeigen lassen. Nur so können Sie sich davon überzeugen, dass die Person, an die Sie die Leistung delegieren wollen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Beschränken Sie bei der Delegation das Aufgabenfeld eindeutig auf diese bestimmte Leistung.

     

    • Beispiel: Gymnastikkurse

    Ein ausgebildeter Gymnastiklehrer kann in Ihrer Praxis Gymnastikkurse als Präventionsleistung anbieten. Angenommen, der Gymnastiklehrer hätte Kenntnisse in manueller Therapie. Dann darf er trotzdem keine manuellen Therapien abgeben. Denn es fehlt ihm die abgeschlossene Ausbildung zum Physiotherapeuten sowie die Zulassung zur Berufsausübung.

     

    Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Keine chiropraktische Behandlung ohne Heilpraktikererlaubnis“ (PP 06/2015, Seite 16).

     

    Möglichkeiten der Delegation sind begrenzt

    A nders als bei Ärzten ist es in Physiotherapiepraxen sehr schwierig, therapeutische Leistungen an Nichttherapeuten zu delegieren. Die Möglichkeiten bleiben grundsätzlich auf therapievorbereitende Handlungen oder auf Präventionsleistungen außerhalb ärztlicher Verordnungen begrenzt. Aber auch bei der Delegation von Präventionsleistungen sollten die beauftragten Nichttherapeuten über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Nur so können Sie als Praxisinhaber Haftungsrisiken minimieren.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 7 | ID 43914806