Sozialversicherungspflicht
Geringfügig bezahlter Fußballtrainer kann Arbeitnehmer sein
Die Tätigkeit eines Übungsleiters (hier: Fußballtrainer) erfüllt die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses, wenn die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit besteht (Arbeitsgericht ArbG Gera, Urteil vom 05.06.2024, Az.