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  • 01.01.2005 | Folgen der Rechtsprechung zu freien Mitarbeitern (Fortsetzung)

    Vertragsgestaltung: Der Untermietvertrag ist eine sichere Alternative

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Wenn Sie freien Mitarbeitern Praxisräume und -organisation zur Verfügung stellen, müssen Sie nach der Rechtsprechung des Finanzgerichtes Hamburg vom 20. Juli 2004 (Az: VII 20/01 und VII 21/01) Umsatz- und Gewerbesteuer bezahlen. Diese Steuerbelastung kann vermieden werden, wenn Sie die Verträge entsprechend neu gestalten. In diesem Beitrag wird die Gestaltungsvariante der Vermietung vorgestellt – eine sichere Alternative, die sich auf die im Urteil angesprochene Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungen stützt.  

     

    Hinweis: Beide Urteile erhalten Sie unter www.iww.de (Abruf-Nrn: 042764 und 042763) im Volltext. Beachten Sie auch die Beiträge der Ausgaben Oktober, S. 1 ff.; November, S. 2 ff.; Dezember, S. 7 ff.  

    Die Vermietungslösung

    Bei der Vermietungslösung werden die Leistungen des Praxisinhabers, die er für den freien Mitarbeiter erbringt (Abrechnung, Organisation etc.), einzeln im Mitarbeitervertrag aufgeführt. Daneben erfolgt eine Vermietung von Räumlichkeiten. Der Zweck dieser Alternative ist, die Vermietung von Räumlichkeiten gemäß § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetztes von der Umsatzsteuer (UStG) zu befreien. Die anderen Leistungen sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, hier kann aber die Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 UStG ausgenutzt werden:  

     

    So steht es im Gesetz (§19 Absatz 1 UStG)

    „Die ... geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland ... ansässig sind, nicht erhoben, wenn der ... bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.“  

    Das bedeutet: Wenn der Umsatzanteil, den Sie von den freien Mitarbeitern für die Organisation, Werbung, Terminierung etc. erhalten, zusammen mit Ihren sonst umsatzsteuerpflichtigen Leistungen (beispielsweise aus dem Verkauf usw.) regelmäßig unter 17.500 Euro liegt, wird vom Finanzamt keine Steuer erhoben.