Ein Steuerberater handelt grob fahrlässig (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), wenn er die in der Anlage N-Gre ausdrücklich gestellte Frage nach steuerfreien Kinderzulagen bei einem in der Schweiz tätigen Grenzgänger nicht beantwortet. Das gilt dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung und Aufarbeitung des steuerrelevanten Sachverhalts aus den monatlichen Gehaltsmitteilungen des Steuerpflichtigen hätte erkennen können, dass der in der Jahreslohnbescheinigung ausgewiesene Arbeitslohn steuerfreie Kinderzulagen enthalten ...
Zahlt ein österreichischer Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer Beiträge an eine
betriebliche Versorgungskasse in Österreich, handelt es sich nach ...
Ein Einkommensteuerbescheid, mit dem ein fiktiver Veräußerungsgewinn von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund eines Wegzugs ins EU-Ausland festgesetzt wurde, wird aufgehoben, wenn die Anteile später zu einem ...
Zieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuwächse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer. So entschied das FG Baden-Württemberg am 31.8.20 (2 K 835/19) nach einer Vorlage an den EuGH mit Beschluss vom 14.6.17 (2 K 2413/15) und dem Urteil des EuGHs vom 26.2.19 (C-581/17). Das FG setzte die Einkommensteuer mit 0 EUR fest und ließ die Revision zu. Diese ist beim BFH unter I R 35/20 ...
Aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten, die in einem inländischen Register eingetragen sind, können sich inländische Einkünfte ergeben, die zu einer beschränkten Steuerpflicht führen.
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung ( Österreich) und die ...
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Kurzarbeitergeld, das an in Frankreich ansässige Beschäftigte deutscher Unternehmen gezahlt wird, wird in Frankreich nach französischem Recht besteuert. Damit verbleibe in Frankreich ansässigen Beschäftigten im Ergebnis ein geringerer Betrag ihres Kurzarbeitergeldes als den in Deutschland ansässigen Beschäftigten (s. Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1127/2020, 22.10.20).