Bei der Wegzugsbesteuerung des Vermögenszuwachses aus wesentlichen Beteiligungen verweist § 6 Abs. 1 S. 1 AStG nur für die Fälle auf § 17 EStG, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten. Der BFH stellte aktuell klar, dass Anteile, für die sich eine fingierte Wertminderung errechnet, nicht berücksichtigt werden (BFH 26.4.17, I R 27/15).
Das FG Düsseldorf hat zur Rechtmäßigkeit einer außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG entschieden: Die gewinnerhöhende Einkünftekorrektur nach § 1 AStG ist allein wegen fehlender Besicherung des ...
Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören.
Das FG Köln hat Bedenken, ob es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Es hat jetzt dem EuGH mehrere Fragen zum Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG 2008) zur Entscheidung vorgelegt (FG Köln 3.8.17, 15 K 950/13, Az. des EuGH: C-480/17; s. auch. FG Köln, Pressemitteilung vom 1.9.17).
Mit Beschluss vom 9.8.17 hat das FG Düsseldorf dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit Europäischem Recht vereinbar ist, dass die Zollbehörden Unternehmen auffordern, die Steuerdaten der Mitglieder ihrer ...
§ 27 KStG regelt, wie Gewinnausschüttungen von der Einlagenrückgewähr abzugrenzen sind. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften oder ...
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Mit den Urteilen in den Rs. Nordea Bank und Timac Agro hat der EuGH die Rechtsfigur der finalen Verluste erheblich ins Wanken gebracht (EuGH 17.12.15, C-388/14, BStBl II 16, 362; EuGH 17.7.14, C-48/13, BB 14, 1813). Noch kürzlich war der BFH überzeugt von der Existenz finaler Verluste (BFH 22.9.15, I B 83/14, BFH/NV 16, 375). Umso erstaunlicher ist die Kehrtwende: Der BFH scheint seine bisher fast unerschütterliche Rechtsauffassung aufzugeben und der geänderten Auffassung des EuGH nunmehr uneingeschr änkt zu ...