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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Völkerrecht

    von VRiFG a. D. RA/StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG für ein inländisches Kreditinstitut mit einer Zweigniederlassung in Österreich ist nun durch die Entscheidung des BFH im zweiten Rechtsgang zumindest vorläufig beendet ( BFH 16.11.16, II R 29/13, BFH/NV 17, 380). Der EuGH hatte auf Vorlage des BFH die Bestimmung des § 33 Abs. 1 ErbStG als vereinbar mit dem europäischen Primärrecht eingestuft ( EuGH 14.4.16, C-522/14, s. auch Wilke, PIStB 16, 151 ). Da aber die Sparkasse Allgäu als Klägerin mit der Entscheidung des EuGH nicht einverstanden war, wurde das Verfahren vor dem BFH fortgesetzt. |

     

    Sachverhalt

    Die Sparkasse Allgäu unterhält eine Zweigniederlassung in Österreich. Das FA Kempten hat die Sparkasse aufgefordert, für die Zeit ab dem 1.1.01 in Bezug auf die Kunden ihrer Zweigstelle in Österreich, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG), der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG nachzukommen. Einspruch und Klage der Sparkasse vor dem FG München (25.7.12, 4 K 2675/09, EFG 12, 2224) blieben erfolglos. Im ersten Rechtsgang hatte der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Anwendung des § 33 ErbStG auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Bankgeheimnis eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet, gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV (vormals Art. 43 EG) verstößt (BFH 1.10.14, II R 29/13).

     

    Nachdem der EuGH festgestellt hatte, dass die nationale Verpflichtung zur Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG nicht gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV verstößt (EuGH 14.4.16, C-522/1, PIStB 16, 151), hatte die Sparkasse Allgäu ihr Vorbringen geändert. Nunmehr beantragte sie, das Verfahren dem BVerfG vorzulegen bezüglich der Frage, ob die Rechtsgeltungserstreckung des § 33 ErbStG auf österreichisches Staatsgebiet und eine administrative Konkretisierung der aus § 33 ErbStG folgenden Anzeigepflichten, wenn deren Erfüllung in Österreich Gesetze respektive Strafgesetze verletzt, den Staat Österreich in seiner souveränen Territorialhoheit beeinträchtigt und damit gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstößt.

     

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