Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuer hängt u. a. maßgeblich davon ab, in welcher Höhe die ausländischen Einkünfte durch wirtschaftlich im Zusammenhang stehende Aufwendungen gemindert werden. Das FG Münster betrachtet das veranlassungszeitraumbezogen und verneinte die Berücksichtigung von Forschungsaufwand für künftige
Entwicklungen (FG Münster 21.11.18, 9 K 4187/14 K, Revision unter I R 14/19).
In Zeiten zunehmender Internationalisierung der Arbeitswelt mehren sich auch die steuerlichen Fragen, die sog. Dreieckssachverhalte betreffen. Der BFH hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem das Besteuerungsrecht ...
Die teilentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. Art. 13 Abs. 2 Buchst. b) DBA-USA erfüllt die Voraussetzungen für eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (FG Köln 28.3.
Die Konzeption eines Windparks in Form von 13 vorgegründeten Personengesellschaften, die jeweils eine Windkraftanlage betreiben sollen, stellt nach Auffassung des 9. Senats des Niedersächsischen FG jedenfalls dann kein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 2 EStG dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn das vorgefertigte Konzept, das sich ausschließlich an dänische Investoren richtete, weder auf im Inland erzielbare Steuervorteile oder einen im Inland entstehenden Steuerstundungseffekt aufbaut noch mit solchen ...
Im Jahr 2017 entgingen den EU-Mitgliedstaaten insgesamt 137 Mrd. Euro an Mehrwertsteuereinnahmen. Das zeigt eine kürzlich vorgestellte Studie der Europäischen Kommission zur sog. Mehrwertsteuerlücke.
|Die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltende Einschränkung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) zur Gegenseitigkeit findet gemäß § 15 Abs. 4b UStG unter den dort genannten ...
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Das FG München hat entschieden, dass keine unionsrechtswidrige Diskriminierung einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft vorliegt, soweit ihr die Bildung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG mangels einer inländischen Betriebsstätte versagt wird (FG München 30.4.19, 6 K 1185/18; rkr.).