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  • · Fachbeitrag · Künstlerbesteuerung

    Besteuerung eines in der Schweiz tätigen Chorsängers

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | In einem aktuellen Urteil hat der BFH zur Besteuerung eines in der Schweiz tätigen und in Deutschland ansässigen Chorsängers entschieden (BFH 30.5.18, I R 62/16, BB 18, 2773). |

     

    Sachverhalt

    Ein in Deutschland ansässiger Chortenor wirkte im VZ 2012 als nicht fest angestellter professioneller Sänger für zwei Opernhäuser in der Schweiz an diversen Opern mit. Seinen Wohnsitz unterhielt er in Deutschland. Nach seinen Verträgen verpflichtete sich der Chorsänger auch zur Mitwirkung an Proben, bei denen kein Publikum anwesend war und bei denen zu unterschiedlichen Stundensätzen abgerechnet wurde. Neben dieser Tätigkeit wirkte er auch für einen anderen Auftraggeber in der Schweiz an Opernproduktionen mit.

     

    In der Schweiz unterhielt der Chorsänger keine Wohnung, sondern übernachtete in seinem Wohnmobil oder gelegentlich bei Kollegen. Im Streitjahr kehrte er aufgrund seiner Arbeitsausübung in der Schweiz an insgesamt 85 Arbeitstagen nicht an seinen inländischen Wohnsitz zurück. Die Schweizer Opernhäuser behielten von den dem Chorsänger zustehenden Vergütungen Quellensteuer ein und führten diese an die Schweizer Steuerverwaltung ab. Das deutsche FA setzte gegenüber dem Sänger auf Grundlage von geschätzten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit Einkommensteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage des Sängers hatte in erster Instanz teilweise Erfolg (FG Baden-Württemberg 12.5.16, 3 K 3974/14, s. auch PIStB 17, 63): Das FG ging von nichtselbstständiger Tätigkeit aus und unterwarf nur den Vergütungsteil der Besteuerung, der auf die Auftritte des Chortenors vor Publikum entfiel; der auf die Probentätigkeit entfallende Arbeitslohn sei lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wobei die in der Schweiz gezahlte Quellensteuer anzurechnen sei. Auf die von beiden Parteien eingelegte Revision hat der BFH jetzt dem FA Recht gegeben und die Klage endgültig abgewiesen.

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