Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist grundsätzlich nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer gewisse Nachweise erbringt. Nach einer Entscheidung des BFH erfüllt ein CMR-Frachtbrief die Anforderungen an einen Belegnachweis nur dann, wenn in Feld 1 der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender aufgeführt ist. Beauftragt der Abnehmer den Frachtführer und ist dennoch der Lieferant als Absender bezeichnet, ist der Belegnachweis nicht ordnungsgemäß (BFH 22.7.15, V R 38/14, DB 15, 2128).
Der BFH hat jüngst entschieden, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht für die Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer besitzt. Dabei hat das Gericht die Bindungswirkung ...
Das FG Baden-Württemberg hat ernstliche Zweifel, ob die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus in Drittstaaten ansässigen Zwischengesellschaften europarechtskonform ist. Dabei ging es um den ...
Der BFH hat erneut bestätigt, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht genügt; etwas anderes gilt nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Außerdem setzt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung voraus, dass diese die „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers enthält. Ein bloßer „Briefkastensitz“ reicht dem BFH hierfür nicht mehr ...
Zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (BEPS) hat die Europäische Kommission am 28.01.2016 zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht. Die sog. Anti-BEPS-Richtlinie sieht sechs detaillierte ...
Die Europäische Union und das Fürstentum Monaco haben am 22.2.16 ein neues Steuertransparenzabkommen paraphiert, das einen weiteren Meilenstein bei der Bekämpfung der Steuerumgehung darstellt. Nach dem Abkommen ...
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Die Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch ein innerstaatliches Gesetz (Treaty Override) ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG 15.12.15, 2 BvL 1/12; s. auch BVerfG, Pressemitteilung Nr. 9/2016 vom 12.2.16).