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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Weisungsfreier Alleinverwalter im Ausland: Gewerbliche Einkünfte statt Arbeitslohn

    von Prof. Dr. Stephan Peters, Hochschule für Finanzen NRW

    Fehlt es an einer Arbeitnehmereigenschaft und an einer Betriebsstätte im Ausland, unterliegen Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Alleinverwalters ausländischer Gesellschaften als gewerbliche Einkünfte der deutschen Besteuerung. Art. 16 DBA-Italien greift nicht, wenn keine Überwachungsfunktion vorliegt (FG Düsseldorf 1.12.25, 14 K 1581/22 E,F, Rev. BFH VI R 4/26).

    1. Sachverhalt

    Der in Deutschland wohnhafte Alleinverwalter war in den Jahren 2017 und 2018 für sieben italienische Kapitalgesellschaften (S.r.l.) tätig, die Photovoltaikanlagen in Italien betreiben. Alleinige Muttergesellschaft dieser S.r.l. war eine deutsche Unternehmergesellschaft (UG), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Alleinverwalter war.

     

    Alleinverwalter

    Ein Alleinverwalter (Amministratore Unico) ist das alleinige Leitungs- und Vertretungsorgan einer italienischen Kapitalgesellschaft. Er trägt die volle operative Verantwortung und ist – anders als ein Aufsichtsrat – nicht für die Überwachung, sondern für das Management zuständig. Mangels Weisungsgebundenheit gilt er bei gleichzeitiger Gesellschafterstellung steuerrechtlich nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger.