Der BFH hat die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für heilpädagogisches Reiten versagt, weil die Klägerin über keine arztähnliche Berufsqualifikation verfügte. In einem ähnlich gelagerten Fall (BFH 16.4.08, XI R 56/06) war die Hippotherapie hingegen von einer Physiotherapeutin (Katalogberuf nach § 4 Nr. 14 UStG) durchgeführt worden (BFH 26.1.12, V R 52/10).
Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler im Sinne der Sozialversicherung. Sie sind nach § 2 Nr. 1 SGB VI als selbstständige Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie ...
Wer als Steuerpflichtiger gegenüber Patienten von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, muss die Datenverarbeitung so organisieren, dass er einerseits seinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren ...
Die OFD Frankfurt hat ihr Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung zur Sachverständigentätigkeit eines Arztes/Betriebsarztes aktualisiert (OFD Frankfurt/M. 9.2.12 - S 7170 A - 63 - St 112).
Da ein Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG für die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes ...
Der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG stehen weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des ...
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Arbeitgeber können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht beanstandet wurde. Denn der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung darf auch Sachverhalte aufgreifen, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Prüfung liegen. Ein bestandskräftiger Bescheid über einen konkreten Prüfzeitraum verhindert nicht eine Nachforderung für den gleichen Zeitraum durch einen späteren Prüfbescheid.