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Steuerbefreiung für heilpädagogisches Reiten nur mit Befähigungsnachweis
| Der BFH hat die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für heilpädagogisches Reiten versagt, weil die Klägerin über keine arztähnliche Berufsqualifikation verfügte. In einem ähnlich gelagerten Fall (BFH 16.4.08, XI R 56/06) war die Hippotherapie hingegen von einer Physiotherapeutin (Katalogberuf nach § 4 Nr. 14 UStG) durchgeführt worden (BFH 26.1.12, V R 52/10). |
Die Klägerin, eine Dipl.-Sozialarbeiterin, betrieb mit einer entsprechenden Lizenz eine Praxis für Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren, in der Kinder mit Entwicklungsdefiziten gefördert wurden. Das FG Münster (9.11.10, 15 K 4439/06 U) versagte ihr die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Zum einen fehle der Klägerin der Befähigungsnachweis. Zum anderen seien die heilpädagogischen Leistungen der Klägerin nicht von den Sozialversicherungsträgern getragen worden.