· Nachricht · Sozialversicherungsprüfung
Bereits geprüfte und beschiedene Sachverhalte dürfen wieder aufgegriffen werden
| Arbeitgeber können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht beanstandet wurde. Denn der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung darf auch Sachverhalte aufgreifen, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Prüfung liegen. Ein bestandskräftiger Bescheid über einen konkreten Prüfzeitraum verhindert nicht eine Nachforderung für den gleichen Zeitraum durch einen späteren Prüfbescheid. Der bestandskräftige Bescheid muss auch nicht vorher zurückgenommen werden. |
Mit dieser Auffassung stellen sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit gegen zwei Entscheidungen des LSG Bayern (18.1.11, L 5 R 752/08; 7.10.11, L 5 R 613/11 B ER). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wollen sogar festgehalten wissen, „dass die vorgenannten Entscheidungen des Bayerischen LSG keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ihnen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu folgen ist.“
Die Entscheidungen des LSG Bayern stehen nach dieser Auffassung im Widerspruch
- sowohl zu § 11 Abs. 1 S. 1 BVV, wonach die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 BVV auf Stichproben beschränkt werden kann,
- als auch zur Rechtsprechung des BSG (14.7.04, B 12 KR 1/04 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 34/03 R) zur Wirkung von Stichprobenprüfungen. Danach sollen die Prüfungen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Rentenversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm „Entlastung“ zu erteilen. Auch den Prüfberichten und Bescheiden kommt keine andere Bedeutung zu.
Hinweis | Nach § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Weiterführender Hinweis
- Quelle: Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.11.2011 (TOP 12) [http://bit.ly/HhvlaX]