· Nachricht · Einbringung in Personengesellschaft
Vorherige Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage
| Der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG stehen weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist. Ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs darstellt, ist bei Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge für den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung zu bestimmen ( BFH 9.11.11, X R 60/09 ). |
Der einbringende Unternehmer hatte ein wesentliches Betriebsgrundstück an seine Ehefrau veräußert, wobei die stillen Reserven aufgedeckt wurden. Das Rechtsgeschäft war nach den Vorgaben für Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht zu beanstanden und auf Dauer angelegt. Maßgeblich war auch, dass die Veräußerung des Grundstücks zum Verkehrswert von den Vertragsparteien als Rechtsgeschäft mit sämtlichen Rechtsfolgen gewollt war. Sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum waren vor der Einbringung auf die Ehefrau übergegangen. Daher gehörte das Grundstück im Zeitpunkt der Einbringung auch nicht mehr zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingebrachten Einzelunternehmens.
Hinweis | Werden z.B. funktional wesentliche Betriebsgrundlagen oder nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einbringung eines Teilbetriebs in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen, wird die Finanzverwaltung die Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung (BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, Tz. 20.07). Die vorliegende BFH-Entscheidung lässt diesen Fall bewusst offen.