· Nachricht · Rentenversicherungspflicht
Selbstständige Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler
| Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler im Sinne der Sozialversicherung. Sie sind nach § 2 Nr. 1 SGB VI als selbstständige Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (SG Mainz 26.3.12, S 1 R 340/09)|. |
Der Kläger sah seinen Unterricht eher künstlerische Tätigkeit, weil der von ihm erteilte Unterricht eher dem eines Tanz- oder Ballettlehrers vergleichbar seien. Das SG Mainz sah das anders. Demnach gleiche der Unterricht eher dem eines Fitness- oder Gymnastiklehrers. Thai Chi und Kung Fu hätten überwiegend pädagogische, therapeutische, gymnastische und meditative Elemente. Zwar habe die Art der Bewegungsabläufe künstlerische Elemente, doch seien diese - ähnlich wie bei der rhythmischen Sportgymnastik - nicht ausreichend, um den Unterricht oder Aufführungen von Tai Chi und Kung Fu als darstellende Kunst zu bewerten. Der Kläger unterliege daher, ähnlich wie ein selbstständiger Aerobic-Lehrer (BSG 22.6.05, B 12 RA 6/04 R), grundsätzlich der Versicherungspflicht.
Anmerkungen
Nach § 2 Nr. 1 SGB VI sind Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig.
Selbstständige Künstler und Publizisten werden gemäß § 1 KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme: Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte). Die Versicherung ist wie bei einem Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung. Es besteht gemäß § 11 KSVG eine Auskunfts- und Meldepflicht des Künstlers oder Publizisten. Voraussetzung für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit.
Zur Versicherungspflicht nach KSVG gibt es jedoch Ausnahmen. Nicht versichert ist in der Regel, wer wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wer in einem Kalenderjahr durch seine Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das 3.900 EUR (325 EUR monatlich) nicht übersteigt (§ 3 KSVG) oder zu den versicherungsfreien Personen nach §§ 4 und 5 KSVG gehört.
Als Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge der Künstler und Publizisten zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung dient das Jahresarbeitseinkommen. Dieses entspricht dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus selbstständiger künstlerischer/publizistischer Tätigkeit, der aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben errechnet wird, § 15 SGB IV, § 4 Abs. 3 EStG. Zu den Betriebseinnahmen zählen neben Honoraren und Gagen auch Tantiemen sowie alle urheberrechtlichen Vergütungen, auch solche, die über Verwertungsgesellschaften eingezogen werden (GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst)
Weiterführender Hinweis:
- Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Reinke, PFB 10, 148)