Eine Betriebskostenversicherung, die die Betriebskosten ersetzt, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder aber durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen wird, ist für den Betriebsausgabenabzug der Prämie in einen privat und in einen betrieblich veranlassten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen (BFH 24.8.11, VIII R 36/09).
Einem Arzt oder Zahnarzt darf die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zur Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit nur verboten werden, wenn die Benutzung der Formulierung im konkreten Fall irreführend oder ...
Kassenärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich weder wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB noch wegen ...
Sagt der Steuerberater dem Mandanten hinsichtlich einer bestimmten steuerrechtlichen Fragestellung zu, die Entwicklung in einem bestimmten Rechtsgebiet (hier: Pflicht des selbstständigen Familienhelfers zur Entrichtung von Umsatzsteuer) zu beobachten, und hat er aufgrund dessen Anlass anzunehmen, es könnte zu einer zeitnahen Änderung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen, ist er unter Umständen verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen ergangene ...
Das FG Münster hatte entschieden, dass in einem Krankenhaus durchgeführte ambulante Chemotherapien auch insoweit nicht ertragsteuerpflichtig sind, als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die ...
Trägt der Patient die Kosten für eine Anschlussbehandlung selbst, dann waren die Kosten dafür bislang von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings wird diese Rechtsauffassung schon seit dem vergangenen Jahr von der ...
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Die Bearbeitung von Fördermittelvorgängen durch den ehemaligen Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft auf der Grundlage eines Werkvertrags ist eine selbstständige Tätigkeit i.S. von § 2 UStG (BFH 14.03.12, V B 10/11).