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  • · Nachricht · OFD Niedersachsen

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Krankenhäusern

    | Krankenhäuser können nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i.S. des § 67 AO begründen. Übt ein Krankenhaus darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, kann insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb i.S. des §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegen (OFD Niedersachsen 25.9.12, S 0186 - 3 - St 252 , StEd.49 vom 4.12.12, S. 763). |

     

    Die jeweiligen zusätzlichen Leistungen der Krankenhäuser sind dabei wie folgt zu beurteilen:

     

    • Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten: Unschädliche Annehmlichkeit ohne Auswirkungen bei der Ermittlung der 40-%-Grenze
    • Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik bzw. an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis: Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Werden ärztliche Leistungen vom Dritten nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) abgerechnet, steht dies der Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch einen Krankenhausarzt gleich. Die Pflegetage sind nicht in die Berechnung der 40-%-Grenze einzubeziehen. Nur wenn die Dritten die ärztlichen Leistungen über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abrechnen, kommt eine Einbeziehung der Pflegetage in die Berechnung der 40-%-Grenze in Betracht.
    • Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber Krankenhauspatienten: Zweckbetrieb, da die Leistungen im Ergebnis unmittelbar den Patienten zugute kommen. Der Chefarzt ist in die Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes als Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO eingeschaltet.
    • Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zum Betrieb einer ambulanten Praxis im Krankenhaus (genehmigte Nebentätigkeit): Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, weil es an einer unmittelbaren Förderung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fehlt und das Krankenhaus im Übrigen auch nicht selbstlos die Allgemeinheit fördert.ung
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37075210