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  • · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer

    Teilweise Abziehbarkeit der Aufwendungen bei gemischter Nutzung

    | Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Falle einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, soweit das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich ist. § 12 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen ( FG Niedersachsen 24.4.12, 8 K 254/11 ; BFH IX R 23/12 ). |

     

    Die Finanzverwaltung verlangt hingegen, dass das Arbeitszimmer nahezu aussschließlich für die berufliche/betriebliche Tätigkeit genutzt wird (BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Rn. 3). Die Linie der Finanzverwaltung stützen FG Baden-Württemberg (2.2.11, 7 K 2005/08) und FG Sachsen (11.1.12, 2 K 1854/11). Das FG Köln (19.5.11, 10 K 4126/09, BFH X R 32/11) hat hingegen eine 50/50-Aufteilung im Schätzwege „unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände“ zugelassen.

    Quelle: ID 37165400