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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Klinik darf mit kostenloser Taxifahrt werben

    Angebot und Durchführung von kostenlosen Patiententransporten verstoßen nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (OLG Rostock 14.3.12, 2 U 22/10).

    Sachverhalt und Anmerkung

    Eine Klinik hatte in einer Zeitungsanzeige mit einem kostenlosen Taxi-Service als Nebenleistung geworben. Nach Auffassung des OLG war die Werbung als reine Unternehmenswerbung einzuordnen, die nicht unter das Heilmittelwerbegesetz fällt, da dieses einen Bezug zu einem bestimmten Produkt voraussetzt.

     

    Aus Patientensicht wollte die Klinik nach Ansicht der Richter ihre Serviceorientierung insgesamt herausgestellen. Kein Patient hätte nur wegen des kostenlosen Taxiservices eine Leistung der Klinik in Anspruch genommen, die er sonst nicht in Anspruch genommen hätte. Soweit ein Patient durch den Taxiservice veranlasst wird, die medizinische Leistung bei der konkreten Klinik in Anspruch zu nehmen, stellt dies gerade den Effekt einer allgemeinen Imagewerbung dar, der durch das HWG nicht begrenzt wird.

    Quelle: ID 37071030