Behandlungsleistungen, die gegenüber der Krankenkasse aufgrund eines nach § 73b oder § 73c SGB V geschlossenen Vertrags erbracht werden, sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG, sondern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a (Leistungserbringer ist ein Arzt) und/oder Buchst. b (Leistungserbringer ist ein MVZ) umsatzsteuerfrei. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Steuerbefreiung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nach § 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL gewährt werden.
Der Verband der Ersatzkassen e.V hat eine Studie zu den Honoraren am Beispiel Hamburger Ärzte vorgelegt. Daraus geht hervor, dass es bei den Hamburger Kassenärzten auf hohem Durchschnittsniveau eine ungleiche ...
Die Erhebung von erhöhten Säumniszuschlägen für bestimmte versicherte Personenkreise nach § 24 Abs. 1a SGB 4 idF vom 26.3.07 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch ein Säumniszuschlag von monatlich fünf Prozent ...
Seit dem 1.3.12 wurde durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) die Eigenverwaltung als Insolvenzverfahren gestärkt durch die Einführung eines sog. Schutzschirmes (§ 270b InsO), unter den der Schuldner schlüpfen kann, während er einen Insolvenzplan zur Sanierung ausarbeitet. Nunmehr liegen erste praktische Erfahrungen zu diesem Verfahren vor.
In dem Verfahren (BFH VIII R 41/09, FG Münster 23.6.09, 1 K 4263/06 F) ist streitig, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen erfolgswirksam im ...
Ein psychologischer Psychotherapeut mit Ausrichtung auf Kinder wie ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann auf der Grundlage des § 101 Abs 4 S 5 SGB 5 iVm § 24 Buchst b S 4 ÄBedarfsplRL wegen Sonderbedarfs ...
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Ein Steuerberater dar im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“. (OLG Karlsruhe 22.8.12, 4 U 90/12, Rev. nicht zugelassen)|