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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Rückstellungen für Kundenbetreuung und Bestandspflege bei einem selbstständigen Versicherungsagenten

    | Unter welchen Voraussetzungen darf ein selbstständiger Versicherungsagent, der neben Abschlussprovisionen auch Bestandsprovisionen erhält, Rückstellungen für Kundenbetreuung und Bestandspflege bilden (FG Münster 18.12.12, 11 V 3094/12 E,G, ADV-Beschluss)? |

     

    Der Antragsteller betreibt eine Versicherungsagentur. Für die Streitjahre 2004 und 2005 reichte er Bilanzen ein, in denen er u.a. eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand für 2004 i.H. von 125.000 EUR und für 2005 i.H. von 150.000 EUR auswies. Als Erläuterung wurde jeweils ausgeführt, dass die Rückstellung für Erfüllungsrückstand entsprechend den Vorgaben des BFH gebildet worden sei (BFH 28.7.04, XI R 63/03, Nichtanwendungserlass BMF 28.11.06, BStBl I 06, 765). Nach Auffassung der Prüfer waren die Rückstellungen jedoch gewinnerhöhend aufzulösen und zwar für 2004 in Höhe von 125.000 EUR und für 2005 in Höhe von 25.000 EUR.

     

    Das Finanzamt ist nach Auffassung des Gerichts zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller an den streitigen Bilanzstichtagen nicht in einem Erfüllungsrückstand befand. Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte.

     

    Der BFH (28.7.04, XI R 63/03) hatte ausgeführt, dass in der Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsunternehmen, die bereits abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge künftig zu betreuen, ein Erfüllungsrückstand liegen kann, wenn diese Verpflichtung mit der Zahlung der Abschlussprovision entsteht und eine besondere Vergütung für die Betreuung der Lebensversicherungsverträge nicht gezahlt wird. Der Erfüllungsrückstand ist dann darin zu sehen, dass mit der für den Abschluss gezahlten Provision gleichzeitig eine Verpflichtung des Betreffenden entsteht, noch nicht erbrachte Leistungen für die künftige Betreuung der Lebensversicherungsverträge erbringen zu müssen. Der Betreffende befindet sich dann insoweit in einem Erfüllungsrückstand, für den nach Auffassung des BFH eine Rückstellung zu bilden ist.

     

    Das war hier jedoch nicht der Fall:

    • Der Antragsteller erhielt Abschlussprovisionen für die Vermittlung. Aus den Vereinbarungen ergeben sich keine weitergehenden Verpflichtungen des Antragstellers, welche mit der Abschlussprovision zusätzlich abgegolten werden. Insbesondere enthielten die Bestimmungen über die Zahlung der Abschlussprovisionen keine Verpflichtung zu Leistungen des Antragstellers im Bereich der Kundenbetreuung/Bestandspflege.
    • Es war auch nicht erkennbar, dass in der Höhe der Abschlussprovision ein Bezug zu künftigen Leistungsverpflichtungen im Bereich Kundenbetreuung und Bestandspflege gelegen hätte.
    • Anders als in dem Fall des BFH (28.7.04, XI R 63/03) hatte der Antragsteller für die Leistungen im Bereich Betreuung und Erhaltung seines Versicherungsbestandes zusätzlich Anspruch auf Folgeprovisionen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Finanzverwaltung hat ihren Widerstand gegen die Entscheidung des BFH (28.7.04, XI R 63/03) aufgegeben. Sie wendet dieses Urteil mit dem vorliegenden Schreiben unter Aufgabe ihrer bisherigen Auffassung auf alle noch offenen Fälle an, weist aber in ihrem Schreiben (BMF 20.11.12, IV C 6 - S 2137/09/10002) auf Besonderheiten hin, die zu beachten sind.
    Quelle: ID 38538360