· Nachricht · Einkünftequalifizierung
Eine dem Diplom-Informatiker oder Diplom-Ingenieur vergleichbare Tätigkeit
| Ohne ein Studium, nur über Tätigkeits- und Forbildungsnachweise ist es eigentlich nicht möglich, den Nachweis zu erbringen, man übe eine dem Ingenieur oder Informatiker ähnliche freiberufliche Tätigkeit aus, wie dieser Fall des FG Düsseldorf (30.8.11, 13 K 856/09 G ) zeigt. |
Der Kläger ist als selbstständiger EDV-Berater tätig, jedoch ohne (Fach-)Hochschulabschluss. Zum Nachweis, dass er eine der Tätigkeit eines Ingenieurs oder Diplom-Informatikers vergleichbare Tätigkeit ausübt und über theoretische Kenntnisse verfügt, die mit denen eines Diplom- Ingenieurs, Diplom- Wirtschaftsinformatikers oder Diplom- Informatikers vergleichbar sind, legte er u.a. ein Sachverständigen-Gutachten vor.
Allerdings holte das Gericht ein eigenes Gutachten ein. In dem Gutachten hatten die Sachverständigen (Fachhochschulprofessoren) im Wesentlichen die Ausbildungsinhalte der in Frage kommenden Studiengänge zum Diplom- Informatiker (FH), zum Diplom- Wirtschaftsinformatiker (FH) oder zum Diplom- Ingenieur Elektrotechnik (FH) aufgefächert und überprüft, ob und wenn ja welche dieser Inhalte durch die vom Kläger dargelegten praktischen Tätigkeiten und Aus- und Fortbildungen als abgedeckt angesehen werden können. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass Kenntnisse in den mathematisch-technischen sowie den wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen wurden. Zudem fehlte der Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten. An der Gesamtbeurteilung änderte auch die Wissensprüfung nichts.
Weiterführender Hinweis
- Bereits vor einiger Zeit hatte der BFH entschieden, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Rechtsprechung Merkmale der Ausbildung (z.B. den für viele Katalogberufe typischen Abschluss eines Studiums) und der Kenntnisse zur Bestimmung des „ähnlichen Berufs“ heranzieht (BFH 9.3.12, III B 244/11).