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  • · Fachbeitrag · Gutschein-Portale

    Gratis- und Dumpingangebote sind wettbewerbswidrig

    von RAin Mareike Piltz, FA MedizinR, Mediatorin, Nürnberg

    Die Werbung eines Zahnarztes über Internet-Gutscheinportale für zahnärztliche Leistungen als Deal mit Rabatten und zu Festpreisen durch Einlösung eines Gutscheins in der Praxis verstößt gegen das zahnärztliche Berufsrecht und gegen die zahnärztliche Gebührenordnung und ist daher wettbewerbswidrig (LG Köln 21.6.12, 31 O 767/11 [rkr.], LG Köln 21.6.12, 31 O 25/12 [Berufung anhängig]).

     

    Sachverhalt

    Auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages hatten Zahnärzte und Unternehmen, die Websites mit Rabattangeboten betreiben, Bleaching und andere verschiedene zahnärztliche Leistungen (Zahnreinigung, kieferorthopädische Zahnkorrektur, Implantatversorgung, prothetische Versorgung, Zahnfüllung) über ein Internetportal mit Rabatten von bis zu 90 % und zu Festpreisen beworben und im Rahmen eines „Deals“ für eine zeitlich begrenzte Laufzeit gegenüber den Kunden des jeweiligen Rabatt-Anbieters angeboten.

     

    Das LG Köln urteilte, dass sowohl die von der Zahnärztekammer Nordrhein angegriffene Werbung für zahnärztliche Leistungen mit Rabatten als auch das Angebot von beruflichen Leistungen des Zahnarztes zu Festpreisen zu unterlassen seien.

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