2022 hatte das BSG (26.1.22, B 6 KA 2/21 R) entschieden, dass sich Vertragsärzte nicht mehr in ihrem „eigenen“ MVZ anstellen lassen können, wenn sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als abhängig Beschäftigte anzusehen sind. Das betrifft z. B. Alleingesellschafter einer GmbH oder zwei je zur Hälfte beteiligte Gesellschafter, die qua Gesellschafterstellung eine beherrschende Stellung innehaben und daher arbeitsrechtlich nicht mehr als weisungsgebunden bzw. abhängig beschäftigt angesehen ...
Das BVerfG 18.7.24. 1 BvR 1314/23) hat ein Urteil des AG Düsseldorf aufgehoben, in dem eine Frau zur Zahlung von Ausfallhonorar und Inkassokosten verurteilt worden war. Das Gericht sah eine Verletzung des Rechts auf ...
Das BSG (22.2.24, B 3 KR 12/22) hat die Klage einer ehemaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgewiesen, die eine Nachvergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege aus den Jahren 2007 bis 2011 ...
Der Bundestag hat am 26.9.24 das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“, beschlossen, das zwei Erleichterungen für die abgabepflichtigen Unternehmen vorsieht: Ab dem 1.1.25 wird die Bagatellgrenze für erteilte Aufträge von 450 EUR auf 700 EUR angehoben und ab dem 1.1.26 weiter auf 1.000 EUR (§ 24 Abs. 2 und § 54 KSVG n. F.). Ferner wird ab 2025 neben der Übungsleiterpauschale auch die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG (seit 2021: 840 EUR) aus der Bemessungsgrundlage für die Abgabe ausgenommen ...
Musiker und Sänger unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommensteuer. Mit ihren Umsätzen unterliegen sie grundsätzlich auch der Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Kleinunternehmer gelten und soweit keine ...
Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 % betragen. Dies sieht die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 vor (BGBl I 24 Nr. 274 vom 4.9.24).
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Der Verwaltungsrechtsweg ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Rückforderung von Vergütungen für Corona-Testungen durch eine Kassenärztliche Vereinigung gemäß der Coronavirus-Testverordnung zulässig. Weder die Regelungen des Sozialgesetzbuchs noch das System der gesetzlichen Krankenversicherung sind auf solche Vergütungsstreitigkeiten anwendbar (BVerwG 21.3.24, BVerwG 3 B 12.23, Beschluss).