· Nachricht · Corona-Soforthilfen
Rückzahlungspflicht bei Verwendung für Personalkosten
| Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH 27.3.25, 21 ZB 24.514), Beschluss) hat entschieden, dass Personalkosten nicht zu den förderfähigen Ausgaben zählten. Sie bestätigten damit die Rückzahlungsverpflichtung eines mittelfränkischen Unternehmers, der im Jahr 2020 Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000 EUR erhalten hatte. Das Gericht hob hervor: Personalkosten ‒ wie Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge ‒ konnten nicht als pandemiebedingter Liquiditätsengpass geltend gemacht werden, der Voraussetzung für die Gewährung der Hilfen war. |
Nach den bayerischen Förderrichtlinien sollten die Soforthilfen ausschließlich zur Deckung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands in einer pandemiebedingten Notlage dienen. Dazu zählten etwa Mieten, Leasingkosten oder andere Fixkosten ‒ nicht jedoch Lohnkosten. Arbeitgeber seien stattdessen auf das Instrument der Kurzarbeit verwiesen worden, wenn Personal nicht wie gewohnt eingesetzt werden konnte. Der BayVGH betonte, dass es keine abweichende Verwaltungspraxis gegeben habe. Selbst wenn einzelne Anträge irrtümlich auch Personalkosten enthalten und bewilligt worden seien, entstehe daraus kein Rechtsanspruch für andere Antragsteller. Die Behörde habe von Beginn an deutlich gemacht, dass solche Kosten nicht förderfähig seien.