· Fachbeitrag · Gewerbesteuer/Sozialversicherung
Tätowierer können Künstler sein
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Ein Tätowierer kann eine künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 2 EStG erbringen, die zu freiberuflichen Einkünften führt und die nicht der Gewerbesteuer unterliegt (FG Düsseldorf 18.2.25, 4 K 1875/23 G, AO, Rev. zugelassen). Tätowierer, bei denen der Entwurf des individuellen Motivs und dessen Umsetzung in einem Tattoo als Unikat zu einem Gesamtkunstwerk verwoben sind, dürfen in die Künstlersozialversicherung (BSG 27.6.24, B 3 KS 1/23 R). |
1. Einkünftequalifikation von Tätowierern
Bei künstlerischen Tätigkeiten stellt sich regelmäßig die Frage: Ist das zweckfreie Kunst (freiberuflich) oder Gebrauchskunst (i. d. R. gewerblich)? Bei ersterer bedarf es keiner Feststellung der ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe. Vielmehr reicht es aus, wenn den Werken nach der allgemeinen Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann und die Arbeiten ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet sind. Im Bereich der Gebrauchskunst hingegen liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn die betreffende Person eigenschöpferisch tätig wird, d. h. Leistungen vollbringt, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, und wenn diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Auf diese Unterscheidung kam es in der FG-Entscheidung an.
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Der Kläger argumentiert gegenüber dem FA, dass er als Tattoodesigner und Tätowierkünstler nicht gewerbesteuerpflichtig sei, da seine Arbeit hauptsächlich schöpferisch und künstlerisch sei. Er betont, dass sein Einkommen aus kreativem Schaffen stammt und nicht aus handwerklichen Fähigkeiten, auch wenn er die Motive selbst tätowiert. Der kreative Entwurf stehe im Mittelpunkt seiner Arbeit. Ein Kundenauftrag beginnt mit einem persönlichen Gespräch, gefolgt von einem Entwurf, der besprochen und angepasst wird, bevor er auf die Haut übertragen und tätowiert wird. Kunden wählen keine vorgefertigten Designs aus einem Katalog.
Doch das FA folgte dem nicht, sondern ging von gewerblichen Einkünften und einer Gewerbesteuerpflicht aus. Trotz der kreativen Komponente sei Tätowieren handwerklich, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Tattoos seien Gebrauchskunst, da durch die Direktlieferung an die Kundinnen und Kunden ‒ anders als bei Gemälden ‒ unmittelbar ein Gebrauchsvorteil vorliege. Gebrauchskunst zeichne sich durch Auftragsgebundenheit aus. |
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