Dass eine podologische Behandlung nur mit ärztlicher Verordnung von der Umsatzsteuer befreit sein soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (entgegen BMF 19.6.12, BStBl I 12, 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 S.8 und 9 UStAE). Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei, wenn eine Erkrankung behandelt wird.
Eine Vereinbarung über eine freiberufliche Honorartätigkeit ist unerheblich, wenn sich die Tätigkeit als - sozialversicherungspflichtige - abhängige Beschäftigung darstellt (SG Dortmund 29.10.13, S 25 R 2232/12, ...
Die Einbindung des Raums in die häusliche Sphäre entscheidet darüber, ob ein außerhäusliches oder ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, können die ...
Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind steuerfrei, wenn sie von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden (FG Münster 14.1.14, 15 K 4674/10 U, Rev.
Bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) reicht die Bandbreite von der kleinen Zweier-ÜBAG bis zum großen interdisziplinären Behandlernetzwerk aus zahlreichen Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen und ...
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Ein Ziel der vorweggenommenen Erbfolge ist die Reduzierung der Steuerlast. Da das Erbschaftsteuerrecht zukünftig sicherlich nicht steuerzahlerfreundlicher werden wird, ist die Planung der vorweggenommenen Erbfolge aus steuerlichen Gründen wichtig wie selten. Dabei steht in diesem Beitrag die Übertragung von Privatvermögen im Vordergrund. Auf die Übertragung von Betriebsvermögen gemäß §§ 13 a und b ErbStG wird nicht eingegangen (siehe hierzu aber die Literaturhinweise am Ende des Beitrags).