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  • · Nachricht · Einbringung in Freiberufler-GmbH

    Keine nachträgliche Korrektur einer nachteiligen Buchwertfortführung

    | Das FG Hamburg (27.2.25, 5 K 159/24) hat klargestellt, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG, selbst wenn er nur konkludent gestellt wurde, endgültig ist und nicht nachträglich widerrufen oder geändert werden kann. Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die steuerberatende Praxis, insbesondere bei Einbringungen in eine Freiberufler-GmbH. |

     

    Hintergrund

    Eine Buchwertfortführung erlaubt es, stille Reserven zunächst steuerneutral auf die übernehmende Kapitalgesellschaft zu übertragen. In der Praxis ist dieses Vorgehen beliebt, da es eine sofortige Besteuerung vermeidet. Doch wenn die Gesellschafter binnen sieben Jahren nach der Einbringung ihre GmbH-Anteile veräußern, führt dies rückwirkend zu einer Besteuerung des Einbringungsgewinns I ‒ und zwar ohne Anwendung von Freibetrag und Tarifermäßigung (§ 22 UmwStG). In solchen Fällen kann sich eine frühere Einbringung zum Buchwert im Nachhinein als steuerlich nachteilig erweisen. Einbringungsgewinn I ist der Betrag, um den der gemeine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des FG Hamburg ist eine spätere Änderung dieses Antrags ‒ etwa in Richtung eines gemeinen Werts ‒ ausgeschlossen, auch wenn der ursprüngliche Antrag nur aus dem Bilanzansatz hervorging. Das Gericht stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des BFH (19.12.18, I R 1/17), wonach eine konkludente Antragstellung durch den Ansatz der Buchwerte in der steuerlichen Schlussbilanz erfolgt und dieser Antrag bindend ist. Eine nachträgliche Umdeutung wäre eine unzulässige rückwirkende Sachverhaltsänderung.

     

    Relevanz für die Praxis

    Für die Steuerberatungspraxis bedeutet die Entscheidung: Die Wahl zwischen Buchwertfortführung (wenn sie denn gewollt ist) und gemeinem Wert sollte vor Einbringung gründlich geprüft und dokumentiert werden. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind gut beraten, ihre Mandanten frühzeitig auf mögliche Folgen hinzuweisen ‒ insbesondere, wenn ein späterer Anteilsverkauf denkbar ist. Vergleichsrechnungen zwischen sofortiger und späterer Besteuerung helfen, die steuerlich günstigste Lösung zu identifizieren. Empfehlenswert bleibt zudem, den Antrag auf Buchwertfortführung ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem FA zu erklären, um Unsicherheiten im Nachhinein zu vermeiden (zur Antragsfrist vgl. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG).

    Quelle: ID 50497191