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  • · Nachricht · Personengesellschaft

    Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende KG wird steuerlich zur Einlage

    | Ein Gesellschafterdarlehen, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, ist steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die Verbindlichkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dem Gesellschafter zuzurechnen ist; die Zinszahlungen sind keine Werbungskosten bei der Gesellschaft und keine Kapitaleinkünfte beim Gesellschafter, sondern als Einlage (Darlehen) bzw. Ergebnisvorab (Zinsen) zu behandeln (BFH 27.11.24, I R 19/21). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, deren Kommanditistin F zu 100% am Vermögen beteiligt ist. Die Klägerin erwarb 2012 ein inländisches, vermietetes Grundstück. Zur Finanzierung gewährte die Kommanditistin F der Klägerin ein verzinsliches Darlehen mit 6% Zinsen p.a.. Im Streitjahr 2012 zahlte die Klägerin Zinsen an F. Das FA stufte die Einkünfte zutreffend als solche aus Vermietung und Verpachtung ein, erkannte jedoch die Zinszahlungen nicht als Werbungskosten an. Das FA argumentierte, das Darlehensverhältnis sei, ähnlich wie Mietverträge zwischen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, steuerlich nicht anzuerkennen. Einspruch und die nachfolgende Klage vor dem FG blieben erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe des BFH

    Das Gericht stellte klar, dass bei der Anerkennung von Schuldverhältnissen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern streng zwischen gewerblichen Mitunternehmerschaften und rein vermögensverwaltenden Gesellschaften differenziert werden muss.

     

    Während bei gewerblichen Mitunternehmerschaften § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gilt und fremdübliche Verträge (wie Darlehen) anerkannt werden , findet diese Vorschrift auf vermögensverwaltende Gesellschaften ‒ wie die Klägerin ‒ keine Anwendung. Stattdessen greift die „transparente“ Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Nach dieser Vorschrift werden Wirtschaftsgüter der Gesamthand den Beteiligten anteilig zugerechnet. Eine vermögensverwaltende Gesellschaft wird steuerrechtlich wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt.

     

    Der BFH wendet diesen Grundsatz nun explizit auf Darlehensverbindlichkeiten an. Die Darlehensverbindlichkeit der KG ist steuerlich der Kommanditistin F zuzurechnen, da sie zu 100% am Vermögen beteiligt ist. Da F somit zugleich Darlehensgeberin (Gläubigerin) und ‒ infolge der steuerlichen Zurechnung nach § 39 AO ‒ auch Darlehensschuldnerin ist, fallen Gläubiger und Schuldner steuerrechtlich zusammen. Dieser als Konfusion bezeichnete Zustand führt dazu, dass das Darlehensverhältnis für Steuerzwecke erlischt bzw. nicht anerkannt wird. Die Darlehenshingabe selbst wird als steuerneutrale Einlage behandelt. Die gezahlten Zinsen sind folglich keine abzugsfähigen Werbungskosten bei der KG, sondern als Ergebnisvorab (also eine vorweggenommene Gewinnverteilung) zu qualifizieren. Korrespondierend dazu erzielt F keine Einnahmen aus Kapitalvermögen. Auch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Russland ändert an dieser nationalen Einordnung nichts, da die Art der Einkünfteermittlung (insbesondere die Definition von Werbungskosten) dem deutschen Recht obliegt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Diese Entscheidung hat eine erhebliche Praxisrelevanz für alle vermögensverwaltenden Personengesellschaften (insb. Immobilien-GbRs oder -KGs). Das Gericht wendet die „transparente“ Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO konsequent auch auf Finanzierungsbeziehungen an. Für die steuerliche Beratung bedeutet dies, dass Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Gesellschaften steuerlich wie Eigenkapital (Einlagen) behandelt werden. Die Zinszahlungen sind nicht abzugsfähig, sondern stellen eine steuerneutrale Gewinnverteilung dar. Bestehende Finanzierungsstrukturen dieser Art müssen dringend überprüft werden.

    Quelle: ID 50415382