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  • · Nachricht · Schenkung und Ehevertrag

    Heilung einer verunglückten Güterstandsschaukel

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (BFH 9.5.25, IX R 4/23). Dieses Urteil erlaubt die Heilung einer steuerlich verunglückten Güterstandsschaukel. |

     

    Hintergrund

    Bei der Güterstandsschaukel vereinbaren Ehepartner, die bislang im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, mittels notariellem Ehevertrag die Beendigung der Zugewinngemeinschaft und den Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung. Hierdurch wird der Zugewinnausgleich schenkungsteuerfrei ausgelöst. Das heißt, der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs wird ausgeglichen und der „ärmere" Ehepartner erhält von dem „reicheren" Ehepartner bereits einen Teil des Vermögens. Anschließend können die Eheleute zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute hatten Gütertrennung vereinbart, was zu einem Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau führte, den der Ehemann durch die Übertragung von steuerverstrickten GmbH-Anteilen erfüllte. Das FA betrachtete dies als steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG und setzte Einkommensteuer fest. Der steuerliche Berater hatte fälschlicherweise mitgeteilt, dass keine Einkommensteuer anfalle. Um den Fehler zu korrigieren, vereinbarten die Eheleute notariell eine Änderung: Statt der Anteilsübertragung wurden eine Geldzahlung und die Stundung des Ausgleichsanspruchs festgelegt. Das FG erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Zwar erfülle die Übertragung der Geschäftsanteile vom Kläger auf die Klägerin den Tatbestand des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG. Der Veräußerungsgewinn sei jedoch mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Die Rückübertragung der Geschäftsanteile auf den Kläger aufgrund der Änderungsvereinbarung stelle ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

     

    Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Die Rückabwicklung könne steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in den Risikobereich beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das aktuelle Urteil hat über den Fall der verunglückten Güterstandsschaukel hinaus Bedeutung, stellt aber keinen Freibrief zur Heilung missglückter Steuergestaltungen dar. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Vertragsänderung bleiben streng und gelten nur für Ausnahmefälle ‒ darauf weist der BFH ausdrücklich hin.

    Quelle: ID 50538583