Die Vereinbarung über die Überlassung des Mandantenstamms ist zivilrechtlich als Pachtverhältnis einzuordnen, auch wenn kein Pachtzins in Geld vereinbart wird, denn zivilrechtlich kann eine Miete oder Pacht nicht nur in Geld, sondern auch in geldwerten Leistungen bestehen. Eine solche geldwerte Leistung kann auch vorliegen, wenn die Umsatzerlöse aus den Mandaten als Gegenleistung für die Übernahme der Mitarbeiterin, der Versicherungspflicht, der technischen und räumlichen Ausstattung sowie der sonstigen ...
Auch im Auftrag von Geschäftskunden erstellte fotografische Arbeiten können Kunst darstellen, wenn es sich dabei um ein eigenschöpferisches gestalterisches Schaffen handelt, das eine gewisse künstlerische ...
Die nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BFH 26.8.21, V R 13/19).
Mit dem 1.4.22 wird die Reform des Statusfeststellungsverfahrens wirksam. Wichtigste Neuerung: Im Verfahren nach § 7a SGB IV n. F. soll künftig nur noch isoliert der „Erwerbsstatus“, also das Bestehen von Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit festgestellt werden, wovon eine Beschleunigung der Verfahren erwartet wird.
Weder der DSGVO noch ihren Erwägungsgründen lässt sich entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch einen qualifizierten Verstoß gegen die DSGVO voraussetzt. Für die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle oder die ...
Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 1.1.08 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (BFH 16.6.21, X R 31/20).
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Auch bei der Erbringung von Vermietungs- und sonstigen Serviceleistungen durch zwei voneinander getrennte Gesellschaften, kann dies gemäß § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG der erweiterten Kürzung zugunsten der Vermietungsgesellschaft entgegenstehen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters der Vermietungsgesellschaft dient (FG Münster 11.5.21, 9 K 2274/19, Rev. BFH III R 26/21).