17.06.2021 · Fachbeitrag ·
15. IWW-Kongress Ärzteberatung
Das Jahr 2020 war auch für die Heilberufe nicht einfach und vieles spricht dafür, dass es 2021 auch noch so bleiben wird. In diesem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld ist eine umfassende und aktuelle Beratung für die Heilberufe unerlässlich. Seinen Beitrag hierzu leistet der jährliche Kongress Praxis Ärzteberatung. Im Folgenden werden einige Punkte aus der Fülle an Informationen herausgegriffen, die im Rahmen des diesjährigen 15. Kongresses wieder vermittelt wurden.
17.06.2021 · Fachbeitrag ·
Pauschalierung
§ 37b EStG wurde eingeführt, um die steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen zu vereinfachen. Liegen die Anwendungsvoraussetzungen vor, kann das Unternehmen die Zuwendungen pauschal versteuern. Liegen sie nicht ...
15.06.2021 · Nachricht · Nachbesetzung
Auch ein gemäß § 95 Abs. 1a S. 4 SGB V in seinem Bestand geschütztes MVZ ist kraft seiner Zulassung berechtigt, sich auf nach § 103 Abs. 4 SGB V zur Nachbesetzung ausgeschriebene Vertragsarztsitze zu bewerben (LSG ...
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14.06.2021 · Nachricht · Vertragsarztrecht
Aufgrund der Gesamtverantwortung des ärztlichen Leiters eines MVZ, die auch die Richtigkeit der Abrechnung mit umfasst, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, vorrangig disziplinarrechtlich gegen angestellte Ärzte im MVZ und allenfalls subsidiär gegen den ärztlichen Leiter vorzugehen, auch wenn diese die Leistungen nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben erbracht haben sollten (SG München 21.1.21, S 38 KA 165/19, Gerichtsbescheid).
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11.06.2021 · Nachricht · Umsatzsteuer
Ertragsteuerliche Liebhaberei schließt die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht aus (FG Münster 25.3.21, 5 K 3037/19 U, BFH NZB XI B 33/21).
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08.06.2021 · Fachbeitrag ·
Abgabenordnung
Alle Steuerpflichtigen mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften sind grundsätzlich verpflichtet, ihre ESt-Erklärung nebst Gewinnermittlung (Bilanz, Anlage EÜR) dem FA elektronisch zu übermitteln.
07.06.2021 · Nachricht ·
Investitionsabzugsbetrag
§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten IAB. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines IAB unterlaufen sind (BFH 25.3.21, VIII R 45/18).