Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (Änderung der BFH-Rechtsprechung, Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger – Aquatics, 21.10.21, C-373/19; BFH 16.12.21, V R 31/21 [V R 32/18]).
Weist eine Unternehmergesellschaft i. S. v. § 5a GmbHG nicht – wie im Gesetz vorgesehen – ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für ...
Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes ...
Um Praxisbesonderheiten darzulegen, sollte der Arzt nicht lediglich seine Behandlungsfälle auflisten und sie mit Diagnose sowie Behandlungs- und Verordnungsmaßnahmen erläutern. Denn er muss die speziellen ...
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In einem Beschluss vom 9.11.21 hat der BGH einen Kaufvertrag über den „Patientenstamm“ einer Zahnarztpraxis wegen eines Verstoßes gegen das berufsrechtliche Verbot entgeltlicher Zuweisung für nichtig erklärt.