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  • 21.04.2022 · Fachbeitrag · Honorarverteilung

    Gleichbehandlung angestellter Zahnärzte bei der Honorarverteilung

    | Es ist nicht zu zu beanstanden, dass nach § 9 Abs. 2 S. 2 der Anlage zum HVM bei der Honorarverteilung angestellte Zahnärzte gemäß § 32b Zahnärzte-ZV bei vollzeitiger Beschäftigung mit einer Quote von 100 % und damit genauso berücksichtigt werden wie Praxisinhaber mit gemäß der Entscheidung der Zulassungsgremien vollem Versorgungsauftrag (LSG Nordrhein-Westfalen 14.4.21, L 11 KA 12/20). |

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