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  • · Nachricht · Praxisverkauf

    Der Verkauf eines Patientenstamms kann den Tatbestand der Zuweisung gegen Entgelt erfüllen

    | Nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung ist es einem Zahnarzt ausdrücklich untersagt, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen oder ein solches zu versprechen (BGH 9.11.21, VIII ZR 362/19). |

     

    Die Parteien stritten um die Wirksamkeit eines Kaufvertrags über den Patientenstamm einer Zahnarztpraxis Nach Unterzeichnung des Vertrags hatte die abgebende Zahnärztin zu dessen Inhalt vorsorglich eine Auskunft der Landeszahnärztekammer eingeholt. Sie hielt die im Vertrag enthaltenen Regelungen wegen Verstoßes gegen Verbotsnormen für unwirksam. Auf der Grundlage dieser Auskunft verweigerte sie die Erfüllung des Vertrags. Die auf Erfüllung des Vertrags, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

     

    Der von den Parteien vereinbarte „Verkauf des Patientenstamms“ erfüllte nach Auffassung der Vorinstanzen ‒ der sich auch der BGH anschloss ‒ den objektiven Tatbestand der Strafvorschriften der § 299a Nr. 3 StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und § 299b Nr. 3 StGB (Bestechung im Gesundheitswesen) ‒ jeweils in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des Sichversprechenlassens beziehungsweise des Versprechens eines Vorteils in Bezug auf die Zuführung von Patienten. Der Vertrag war deshalb nach § 134 BGB i. V. m. § 139 BGB ‒ auch in Ansehung der in § 8 Abs. 1, 2 des Vertrags enthaltenen salvatorischen Klausel insgesamt nichtig. Die vereinbarte salvatorische Klausel ging ins Leere, da die Abrede der Parteien in der Gesamtschau (Übergabe der Patientenkartei mit werbenden Maßnahmen in Gestalt der Rufumleitung, der Internetseitenumleitung und des Empfehlungsschreibens) als Unrechtsvereinbarung zu bewerten war und damit die zentralen Regelungen des Vertrags unwirksam waren.

    Quelle: ID 48290284

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