Nicht jede Datenverarbeitung indiziert die Annahme eines Datenverarbeitungssystems i. S. d. GoBD. Je mehr Vorgänge aber digitalisiert werden, desto eher handelt es sich um ein Vorsystem, das dem Grundsatz der Unveränderbarkeit entsprechen muss. Vor diesem Hintergrund kommt das FG Niedersachsen (3.6.21, 11 K 87/20) zu dem Ergebnis, dass bei einem Einnahmen-Überschussrechner die Verwendung einer Faktura-Software, die die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, keinen hinreichenden formellen ...
MIt den Zielen, Bürokratie für Ärzte, Psychotherapeuten, Kassenärztliche Vereinigungen und Zulassungsausschüsse abzubauen und die Zulassungsverordnungen an die aktuellen Erfordernisse und die vielfältiger ...
Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der ...
Die Berechtigung zur Festsetzung von Arzneikostenregressen knüpft daran an, dass Vertragsärzte Arzneimittel verordnet haben, die nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Durch den Tod endet die Mitgliedschaft des Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 190 Abs 1, § 191 Nr 1, § 189 Abs 2 S 2 SGB V). Mit dem Ende der Mitgliedschaft besteht auch kein Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenversicherung mehr (SG Hannover 14.9.22, S 20 KA ...
Gibt eine Krankenhausapotheke nicht patientenindividuell hergestellte (Fertig-)Medikamente ab, die integrale Bestandteil einer Therapie sind, ist dieser Umsatz als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener ...
Wer im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann – wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge – zwischen der Sofortbesteuerung und ...
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Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen sind nach Meinung des LSG Niedersachsen-Bremen (24.3.22, L 12 BA 3/20, Rev. BSG B 12 BA 3/22 R) auch dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem 28.2. des Folgejahres nachträglich mit 25 % pauschal besteuert werden (vgl. hierzu: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).