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  • · Nachricht · Vertragsärztliche Versorgung

    Arzneikostenregress wegen Ausstellung einer Verordnung nach Tod des Versicherten

    | Die Berechtigung zur Festsetzung von Arzneikostenregressen knüpft daran an, dass Vertragsärzte Arzneimittel verordnet haben, die nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Durch den Tod endet die Mitgliedschaft des Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 190 Abs 1, § 191 Nr 1, § 189 Abs 2 S 2 SGB V). Mit dem Ende der Mitgliedschaft besteht auch kein Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenversicherung mehr (SG Hannover 14.9.22, S 20 KA 85/20). |

     

    Der Arzt (Onkologe) hatte im Rahmen eines festen Infusionsplanes nach dem Tode des Patienten noch ein Chemotherapeutikum verordnet, da er vom Tod des Patienten nicht erfahren hatte. Die Prüfungsstelle setzte einen Regress i. H. von 3.000 EUR fest. Das SG gab ihr Recht: Unerheblich war, ob dem Arzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verordnung das Versterben des Versicherten bekannt war bzw. aufgrund fahrlässigem Verhaltens unbekannt war. Denn Regresse wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen setzen kein Verschulden des Vertragsarztes voraus. Der Verweis auf die Unkenntnis vom Versterben begründet auch keinen Vertrauensschutz.

    Quelle: ID 48972365

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