Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a S. 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen sind bei Einnahmen-Überschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird.(BFH 17.5.22, VIII ...
Ärzte können Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation künftig – als Folgeverordnung, nicht als erstmalige Verordnung ! – auch per Videosprechstunde verordnen.
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen „Kurse belehrender Art“ i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst.
Kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebsausgaben nicht durch Vorlage von Belegen nachweisen, ist das FA im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AO zur Vornahme eines pauschalen Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Aufwendungen befugt. Die Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige zu einer förmlichen Aufzeichnung seiner Betriebseinnahmen und -ausgaben verpflichtet ist (BFH ...
Die Zulassung eines Zahnarztes zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB 5 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 1 Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte zu entziehen, wenn der Vertragszahnarzt u. a.
Der kostenfreie Podcast richtet sich an alle, die im Bereich des Steuerwesens tätig sind oder eine Karriere in diesem Bereich anstreben Er erscheint alle zwei Wochen. Um immer auf dem neuesten Stand zu bleiben, können ...
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2019 war § 4 Nr. 18 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 19, 2451) für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen zum 1.1.20 neu gefasst worden. Das BMF (14.2.23, III C 3 - S 7175/21/10003 :003) reagiert nun hierauf mit einem Anwendungsschreiben.