Eine (willentliche) Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt. Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i. S.
Das BMF (28.4.23, III C 3 - S 7183/19/10003 :002) hat zur Änderung des § 4 Nr. 25 S. 3 UStG Stellung genommen, der mit dem Jahressteuergesetz 2020 einen neuen Buchst. d erhielt, der nun auch die Leistungen von ...
Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 S. 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, ...
Für eine nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, kann eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden. Sie betrug bis einschließlich 2022 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 614 EUR jährlich. Seit dem 1.1.23 beträgt sie 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur ...
Im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten ...
Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der ...
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Die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege kann sowohl als freiberuflich-erzieherische Tätigkeit ausgeübt werden als auch als nichtselbstständige Tätigkeit. Das BMF (6.4.23, IV C 6 - S 2246/19/10004 :004) geht in seinem Schreiben auf beide Einkunftsarten ein und auf die Besonderheiten der Einkünfteermittlung.