2020 hatte der BFH (16.6.20, VIII R 9/18) erneut bekräftigt: Die Differenz zwischen Verkaufserlös/Teilwert und Buchwert des teilweise auch privat genutzten KfZ ist als Veräußerungsgewinn/Entnahmegewinn in voller Höhe steuerpflichtig, obwohl in den Jahren zuvor der auf die Privatfahrten entfallende Teil der AfA dem Gewinn als Einnahmen wieder hinzugerechnet worden ist. Doch nun muss das BVerfG (2 BvR 2161/20) diese Rechtsprechung überprüfen.
Drohende Verbindlichkeiten aus zu Unrecht nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen, für die fälschlicherweise keine Rückstellungen gebildet wurden, können nicht im zwischenzeitlich i. S. v. § 6 Abs.
Geschäftsführungsleistungen eines Gesellschafters an eine Praxisgemeinschaft sind nicht ohne weiteres Leistungen der Praxisgemeinschaft an ihre Gesellschafter. Leistungen im Rahmen der Praxisorganisation und der ...
Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt ...
Die letzte Fassung des BMF-Schreibens zu Zweifelsfragen beim IAB stammte aus 2017. Aufgrund zahlreicher Urteile und wegen der Ausdehnung der Investitionsfristen wegen der Coronapandemie hat das BMF nun eine ...
Wird in einem Werbemittel der Praxis mit einem angestellten (Zahn-)Arzt geworben, ohne auf das Angestelltenverhältnis hinzuweisen, liegt ein Verstoß gegen die Berufsordnung (hier: für Zahnärzte) vor, was einen ...
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