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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Modell „Fahrzeugwerbung“ ist endgültig passé?

    | Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Vergütung dafür, dass er einen Kennzeichenhalter mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Pkw anbringt, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Idee von Bruttolohn-Optimierern, dass es sich bei der Vergütung nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte handelt, die bis 255,99 EUR steuerfrei bleiben, hat der BFH (21.6.22, VI R 20/20) verworfen. |

     

    Lohn oder nicht Lohn, das war hier die Frage

    Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 EUR. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 EUR steuerfrei sind. Das FA ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos

     

    Die Begründung des BFH: Den “Werbemietverträgen“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des „Werbeentgelts“ von jährlich 255 EUR sei ersichtlich nicht - wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich - der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Ausnutzung der erwähnten Steuerfreigrenze.

     

    Auch das BSG war gegen das Modell

    Im Jahre 2021 hatte auch das Bundessozialgericht dem Modell „Fahrzeugwerbung“ den Boden entzogen (BSG 23.2.21, B 12 R 21/18 R): Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und zahlt im Gegenzug Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

     

    Ist das Steuermodell „Fahrzeugwerbung“ damit endgültig passé?

    Im Grundsatz, ja. Um überhaupt eine Chance auf eine Anerkennung zu haben, müsste statt einer reinen Kennzeichenhalterung ein großformatiger Werbeaufkleber angebracht werden, der eindeutig auf das Unternehmen schließen lässt und den ein fremder Dritter auch tatsächlich als Werbung wahrnehmen würde. Auch dürfte der Betrag nicht jährlich erneut gezahlt werden, sondern immer nur dann, wenn sich der Aufkleber/Werbeausdruck ändert oder aber das Fahrzeug gewechselt wird. Zudem wäre eine konkrete Vertragsgestaltung erforderlich, die einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherstellt und die gegebenenfalls auch mit fremden Dritten eingegangen wird. Doch in der Praxis findet man derartige Verträge und Ausgestaltungen zugegebenermaßen selten. Zudem dürften auch nur wenige Arbeitnehmer Interesse daran haben, großflächige Werbungen ihres Arbeitgebers an ihrem privaten Pkw anzubringen.

     

    Es gibt durchaus Unternehmen, die so genannte Mobilwerbung betreiben bzw. vermitteln, etwa indem sie die Kfz von gemeinnützigen Institutionen (Tierheime, Die „Tafeln“) mit Firmenlogos bestücken. Entsprechende Vertragsgestaltungen dieser Unternehmen könnten als Muster dienen, wenn das Steuermodell tatschlich weiter durchgeführt werden soll.

     

    PRAXISTIPP | Sofern Arbeitgeber das Modell ähnlich des Streitfalls durchgeführt haben, sollten sie dieses indes beenden, sofern arbeits- bzw. privatrechtlich überhaupt möglich. Für die Vergangenheit sollten sich Arbeitgeber auf Lohnsteuerhaftungsbescheide einstellen bzw. unterbliebene Lohnsteuerzahlungen von sich aus nachentrichten, um sich nicht dem Verdacht der Steuerverkürzung auszusetzen.

     
    Quelle: ID 48724251

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