Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler im Sinne der Sozialversicherung. Sie sind nach § 2 Nr. 1 SGB VI als selbstständige Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (SG Mainz 26.3.12, S 1 R 340/09)|.
Wer als Steuerpflichtiger gegenüber Patienten von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, muss die Datenverarbeitung so organisieren, dass er einerseits seinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren ...
Die OFD Frankfurt hat ihr Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung zur Sachverständigentätigkeit eines Arztes/Betriebsarztes aktualisiert (OFD Frankfurt/M. 9.2.12 - S 7170 A - 63 - St 112).
Da ein Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG für die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes (ausgenommen Grundstücke i.S. des § 15 Abs. 1b UStG) keine unentgeltliche Wertabgabe hinzuzurechnen (BMF 28.3.12, IV D 3 - S 7360/11/10001).
Der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG stehen weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des ...
Arbeitgeber können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht beanstandet wurde. Denn der Betriebsprüfdienst der ...
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Dokumentationspflichten: Diese Verstöße kosten viel Geld
Ob Bewirtungsaufwendungen, das häusliche Arbeitszimmer oder das Fahrtenbuch: Immer wieder sind es dieselben Fehlerquellen, die zu Nachzahlungen in der Betriebsprüfung führen. MBP Mandat im Blickpunkt zeigt, wie Sie Risiken erkennen und Verstöße vermeiden.
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
Schwimm- und Aqua-Fitnesskurse, die der Allgemeinprävention dienen, sind weder umsatzsteuerbefreit, noch fallen sie unter den ermäßigten Steuersatz. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist eng auszulegen (FG Münster 13.12.11, 15 K 1041/08 U).