· Fachbeitrag · Umsatzsteuerfreiheit
Befähigungsnachweis für heileurythmische Leistungen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Zum Nachweis der Berufsqualifikation aus einer „regelmäßigen“ Kostentragung durch Sozialversicherungsträger (i.S. von § 4 Nr. 14 UStG) genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen (so schon BFH 11.11.04, V R 34/02). Der Befähigungsnachweis kann sich jedoch auch aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben. Dies setzt voraus, dass der Leistungserbringer Mitglied des Berufsverbands ist, der Integrierte Versorgungsvertrag Qualifikationsanforderungen für die Leistungserbringer aufstellt und der Leistungserbringer diese Anforderungen auch erfüllt (BFH 8.3.12, V R 30/09). |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen auf dem Gebiet der Heileurythmie (Bewegungstherapie). Der Kläger hatte nach einer vierjährigen Grundausbildung in Eurythmie eine über ein Jahr dauernde Ausbildung zum Heileurythmisten absolviert. Danach war er selbstständig als Heileurythmist tätig. Die von ihm erbrachten Leistungen erfolgten stets auf ärztliche Anordnung und wurden zunächst größtenteils von einzelnen gesetzlichen Krankenkassen als Satzungsleistung bzw. aufgrund einer individuellen Vereinbarung übernommen.
Später schloss der Berufsverband Heileurythmie eV. (BVHE), zu dessen Mitgliedern der Kläger gehörte, Verträge zur Integrierten Versorgung mit mehreren Krankenkassen. Die Teilnahmeberechtigung des einzelnen Therapeuten wurde vom Berufsverband erteilt, wenn der Heilmittelerbringer bestimmte Voraussetzungen nachwies, etwa, dass er speziell ausgebildet und hinsichtlich der Ausbildung und Eignung durch den Berufsverband überprüft und anerkannt worden war. Die Überprüfung und Anerkennung durch den jeweiligen Berufsverband war zwingend. Als speziell ausgebildet und damit teilnahmeberechtigt galten Heilmittelerbringer mit der durch den Berufsverband ausgestellten Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung sowie solche Heilmittelerbringer, die eine durch den Berufsverband bestätigte Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation nachweisen konnten.
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