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  • · Fachbeitrag · Pfändungsschutz

    Keine Zusatzgebühr für P-Konto

    | Eine Bank, die für den Kunden ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, darf dafür keine Zusatzgebühr verlangen. Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so etwas vorsehen, sind nichtig (OLG Frankfurt 28.3.12, 19 U 238/11). |

     

    Das Landgericht hatte sich noch die Argumentation der Bank zu eigen gemacht, wonach ein P-Konto höhere Kosten verursachen würde. Das OLG hingegen sah in der Führung eines P-Kontos die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Für eine solche Leistung eine zusätzlich Gebühr zu verlangen, sei unangemessen.

     

    Anmerkungen zum P-Konto für Freiberufler:

    Seit 1.1.12 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos. Bis zum 31.12.11 bestand Kontopfändungsschutz für solche Konten fort, die keine P-Konten sind. Schuldner mussten daher rechtzeitig vor dem 1.112 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlasst haben, sofern sie auch nach dem 31.12.11 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen wollen.