· Fachbeitrag · Pfändungsschutz
Keine Zusatzgebühr für P-Konto
| Eine Bank, die für den Kunden ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, darf dafür keine Zusatzgebühr verlangen. Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so etwas vorsehen, sind nichtig (OLG Frankfurt 28.3.12, 19 U 238/11). |
Das Landgericht hatte sich noch die Argumentation der Bank zu eigen gemacht, wonach ein P-Konto höhere Kosten verursachen würde. Das OLG hingegen sah in der Führung eines P-Kontos die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Für eine solche Leistung eine zusätzlich Gebühr zu verlangen, sei unangemessen.
Anmerkungen zum P-Konto für Freiberufler:
Seit 1.1.12 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos. Bis zum 31.12.11 bestand Kontopfändungsschutz für solche Konten fort, die keine P-Konten sind. Schuldner mussten daher rechtzeitig vor dem 1.112 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlasst haben, sofern sie auch nach dem 31.12.11 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen wollen.
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